Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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§20. Wegen verlorener oder untergegangener Interimsscheine, Actien, Talons, Divi- 
dendenscheine, Schuldverschreibungen und deren Talons oder Coupons, ingleichen Pfand= und 
Depositenscheine, insoweit vieselben auf den jedesmaligen Inhaber lauten, findet auf Antrag 
der Betheiligten auf deren Kosten ein Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification Statt. 
Dasselbe erfolgt ganz in derselben Maaße, wie dieß für die Königlich Sächsischen Staats- 
papiere gesetzlich vorgeschrieben ist, und zwar dergestalt, daß die Actien, Interimsscheine und 
Schuldverschreibungen, Pfand= und Depositenscheine in dieser Beziehung ganz so, wie König- 
lich Sächsische Staatsschuldscheine, hingegen Talons, Zins= und Dividendenscheine ganz so, wie 
Zinsleisten und Zinsscheine von Königlich Sächsischen Staatsschuldscheinen behandelt werden. 
Nur wird hierdurch bestimmt, daß die in Hinsicht der Staatspapiere durch Allerhöchstes 
Rescript vom 6ten October 1824 vorgeschriebene Verjährungsfrist für alle obigen Papiere auf 
eine Frist von vier Jahren beschränkt sein soll. 
Nach vollständiger Beendigung dieses Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechts- 
kraft des Präclusiverkenntnisses findet dann die Ausfertigung neuer Documente Statt. Die 
Gerichtsbehörde, vor welcher die Anstalt oder die betroffene inländische Filiale Recht zu leiden 
hat, ist auch die competente Behörde für Einleitung des Mortificationsverfahrens. 
&21. Gegen den Eintritt der im gegenwärtigen Statute oder auf dessen Grund ange- 
drohten Rechtsnachtheile und die Versäumniß der Fristen, welche durch das Statut oder in 
dessen Gemäßheit bestimmt sind, findet der Anstalt gegenüber die Berufung auf die Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
& 22. Alle Aufforderungen, Einladungen und Bekanntmachungen werden, eine jede 
mindestens zweimal, so lange der Verwaltungsrath nicht ein Anderes bestimmt und zur öffent- 
lichen Kenntniß bringt, in der 
Leipziger Zeitung 
und außerdem zur größeren Bequemlichkeit des Publicums 
im Dresdner Journale 
und einigen ausländischen, vom Verwaltungsrathe zu wählenden und öffentlich bekannt zu 
machenden Zeitschriften veröffentlicht (s. jedoch 9§ 27b). 
Sie gelten durch die Einrückung in die Leipziger Zeitung als gehörig erlassen, sind unter 
dieser Voraussetzung für alle Betheiligten rechtsverbindlich und begründen den Eintritt der 
nach Maaßgabe dieses Statuts mit den Aufforderungen verbundenen Rechtswirkungen. Fristen 
werden vom Tage der ersten Einrückung in die Leipziger Zeitung an berechnet und müssen 
zwischen diesem Tage und dem Schlußtermine vollständig in der Mitte liegen. 
V. 
Von der Verwaltung der Anstalt. 
23. Das oberste Organ des ganzen Actienvereins ist 1 
die Generalversammlung der Actionäre. ·
	        
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