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Die Ordnung und Ueberwachung des Geschäftsbetriebs und die Bestimmung der Opera-
tionen der Anstalt wird einem Verwaltungsrathe übertragen.
Für Ausführung und Leitung der Geschäfte wird eine Direction bestellt.
6 24. Generalversammlungen der Actionäre werden in Leipzig vom Verwaltungsrathe
und zwar ordentlicher Weise alljährlich während der dem Rechnungsabschlusse folgenden drei
Monate, außerordentlicher Weise auch auf den Antrag von wenigstens 100 Actionären, welche
zusammen mindestens 1000 Actien vertreten und diese bei der Anstalt niedergelegt haben,
veranstaltet.
Die Einladungen zu den Generalversammlungen sind in der, § 22 vorgeschriebenen
Weise unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu erlassen. Gegenstände, die darin
zur Beschlußfassung kommen sollen, sind in der Einladung kürzlich mit namhaft zu machen.
Anträge, welche von wenigstens 50 Actionären unter Deponirung von Actien, welche
mindestens zu 100 Stimmen berechtigen, vor dem Erlasse der Einladung schriftlich eingereicht
worden sind, hat der Verwaltungsrath in der Einladung auf die Tagesordnung zu bringen.
Bei Anträgen einer geringeren Zahl von Actionären hat der Verwaltungsrath die Wahl:
ob er dieselben mit in die Einladung aufnehmen will oder nicht.
Anträge, welche erst in der Generalversammlung gestellt werden, können in der General-
versammlung zwar discutirt, aber erst in der nächsten Versammlung zur Beschlußfassung ge-
bracht werden.
# 25. Zum Erscheinen in der Generalversammlung sind alle Actionäre befugt. Stimm-
berechtigt sind jedoch nur die Inhaber von mindestens 5 Actien und zwar berechtigen
5 bis 10 Actien zu 1 Stimme,
11 20 „ . 2 Stimmen,
21 50 .3 -
51 = 100 4 -
101- 250 - 5 -
251- 500 - 26. —
501 = 100 = 7 -
über 1000 - 28 -
Die Actionäre haben sich durch Vorzeigen ihrer Actien oder der von der Anstalt, von
Behörden oder Bankinstituten darüber ausgefertigten, die Nummern der Actien angebenden
Depositenscheine zu legitimiren, und erlangen nur solchergestalt das Recht zu stimmen.
Den Actionären wird eine Karte eingehändigt, auf welcher die Stimmenzahl, zu welcher
sie berechtigt sind, angegeben und welche bei der Abstimmung vorzuzeigen ist, sofern nicht von
dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes mit Zustimmung des Regierungscommissars eine
andere Art der Stimmgebung bestimmt wird.
Der Anstalt eigenthümlich gehörende Actien gewähren kein Stimmrecht. 4
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