Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 35 ) 
Die Ordnung und Ueberwachung des Geschäftsbetriebs und die Bestimmung der Opera- 
tionen der Anstalt wird einem Verwaltungsrathe übertragen. 
Für Ausführung und Leitung der Geschäfte wird eine Direction bestellt. 
6 24. Generalversammlungen der Actionäre werden in Leipzig vom Verwaltungsrathe 
und zwar ordentlicher Weise alljährlich während der dem Rechnungsabschlusse folgenden drei 
Monate, außerordentlicher Weise auch auf den Antrag von wenigstens 100 Actionären, welche 
zusammen mindestens 1000 Actien vertreten und diese bei der Anstalt niedergelegt haben, 
veranstaltet. 
Die Einladungen zu den Generalversammlungen sind in der, § 22 vorgeschriebenen 
Weise unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu erlassen. Gegenstände, die darin 
zur Beschlußfassung kommen sollen, sind in der Einladung kürzlich mit namhaft zu machen. 
Anträge, welche von wenigstens 50 Actionären unter Deponirung von Actien, welche 
mindestens zu 100 Stimmen berechtigen, vor dem Erlasse der Einladung schriftlich eingereicht 
worden sind, hat der Verwaltungsrath in der Einladung auf die Tagesordnung zu bringen. 
Bei Anträgen einer geringeren Zahl von Actionären hat der Verwaltungsrath die Wahl: 
ob er dieselben mit in die Einladung aufnehmen will oder nicht. 
Anträge, welche erst in der Generalversammlung gestellt werden, können in der General- 
versammlung zwar discutirt, aber erst in der nächsten Versammlung zur Beschlußfassung ge- 
bracht werden. 
# 25. Zum Erscheinen in der Generalversammlung sind alle Actionäre befugt. Stimm- 
berechtigt sind jedoch nur die Inhaber von mindestens 5 Actien und zwar berechtigen 
5 bis 10 Actien zu 1 Stimme, 
11 20 „ . 2 Stimmen, 
21 50 .3 - 
51 = 100 4 - 
101- 250 - 5 - 
251- 500 - 26. — 
501 = 100 = 7 - 
über 1000 - 28 - 
Die Actionäre haben sich durch Vorzeigen ihrer Actien oder der von der Anstalt, von 
Behörden oder Bankinstituten darüber ausgefertigten, die Nummern der Actien angebenden 
Depositenscheine zu legitimiren, und erlangen nur solchergestalt das Recht zu stimmen. 
Den Actionären wird eine Karte eingehändigt, auf welcher die Stimmenzahl, zu welcher 
sie berechtigt sind, angegeben und welche bei der Abstimmung vorzuzeigen ist, sofern nicht von 
dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes mit Zustimmung des Regierungscommissars eine 
andere Art der Stimmgebung bestimmt wird. 
Der Anstalt eigenthümlich gehörende Actien gewähren kein Stimmrecht. 4 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.