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134) Gesetz,
die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen Proceßverfahrens betreffend;
vom 30sten December 1861.
Wa, Johann, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
2c0. 10. 206c.
haben Uns bewogen gefunden, unerwartet der Erlassung einer neuen bürgerlichen Proceß-
ordnung schon gegenwärtig den am meisten fühlbar gewordenen Uebelständen im Proceßverfahren
abzuhelfen und verordnen demnach, unter Zustimmung Unserer gelreuen Stände, wie folgt:
& 1. Die besage des Gesetzes vom 1 öten Mai 1839 für das gerichtliche Verfahren in
Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche maaßgebende Summe von 20 Thlr. wird auf
die Summe von 50 Thlr. erhöht.
&2. In den nach § 41 dieses Gesetzes zu behandelnden Rechtsstreitigkeiten sind, wenn
sogleich im ersten Termine eine Vereinigung zu Stande kommt, bis dahin keine Gerichts-
gebühren, sondern nur der etwaige baare Verlag und die Botenlöhne nebst Bestellgebühren in
Ansatz zu bringen.
6 3. Statt des § 43 unter 1 des Gesetzes vom 1 6ten Mai 1839 festgesetzten Be-
trags von 50 Thlr. soll künftig ein Betrag von 100 Thlr., in den § 1 unter a des
Mandats vom 2 Ssten November 175 3 bemerkten Fällen aber ein Betrag von jährlich nicht
über 4 Thlr. und zwar in beiden Fällen auch dann, wenn die Klage mehrere, auf verschiedenen
Gründen beruhende Ansprüche umfaßt, als diejenige Summe angenommen werden, nach
welcher sich bestimmt, ob eine Klage nach den Vorschriften des nurgedachten Mandats zu
behandeln ist.
& 4. Schützt der Beklagte in einer nach dem Gesetze vom 1 6ten Mai 1839 oder nach
dem Mandate vom 2 Ssten November 1753 zu behandelnden Rechtssache einen Gegenanspruch
vor, welcher die Summe von 50 Thlr. beziehendlich 100 Thlr. übersteigt, so ist Dasjenige,
was § 22 und § 43 unter Nr. 3 des Gesetzes vom 1 6ten Mai 1839 wegen Gegenforder-
ungen bestimmen, gleichmäßig anzuwenden.
Die Bestimmung in den §&86 7 und 10 des Gesetzes vom 1 6öten Mai 1839,
daß in den nach dem letzteren zu behandelnden Rechtsstreitigkeiten ein Anspruch auf Ersatz von
Kesten wegen der Zuziehung eines Rechtsbeistandes oder wegen des Erscheinens durch einen
Advocaten nicht Statt haben, auch eine Partei einem Advccaten für eine in ihrem Namen
gefertigte Schrift nur dann, wenn sie ihn hierzu ausdrücklich beauftragt gehabt, Gebübren und
Auslagen zu entrichten verpflichtet sein soll, wird biermit aufgehoben und es richtet sich auch in
den nach § 1 des gegenwärtigen Gesetzes zu behandelnden Rechtsstreitigkeiten die Verpflichtung