Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(592 ) 
134) Gesetz, 
die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen Proceßverfahrens betreffend; 
vom 30sten December 1861. 
Wa, Johann, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c0. 10. 206c. 
haben Uns bewogen gefunden, unerwartet der Erlassung einer neuen bürgerlichen Proceß- 
ordnung schon gegenwärtig den am meisten fühlbar gewordenen Uebelständen im Proceßverfahren 
abzuhelfen und verordnen demnach, unter Zustimmung Unserer gelreuen Stände, wie folgt: 
& 1. Die besage des Gesetzes vom 1 öten Mai 1839 für das gerichtliche Verfahren in 
Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche maaßgebende Summe von 20 Thlr. wird auf 
die Summe von 50 Thlr. erhöht. 
&2. In den nach § 41 dieses Gesetzes zu behandelnden Rechtsstreitigkeiten sind, wenn 
sogleich im ersten Termine eine Vereinigung zu Stande kommt, bis dahin keine Gerichts- 
gebühren, sondern nur der etwaige baare Verlag und die Botenlöhne nebst Bestellgebühren in 
Ansatz zu bringen. 
6 3. Statt des § 43 unter 1 des Gesetzes vom 1 6ten Mai 1839 festgesetzten Be- 
trags von 50 Thlr. soll künftig ein Betrag von 100 Thlr., in den § 1 unter a des 
Mandats vom 2 Ssten November 175 3 bemerkten Fällen aber ein Betrag von jährlich nicht 
über 4 Thlr. und zwar in beiden Fällen auch dann, wenn die Klage mehrere, auf verschiedenen 
Gründen beruhende Ansprüche umfaßt, als diejenige Summe angenommen werden, nach 
welcher sich bestimmt, ob eine Klage nach den Vorschriften des nurgedachten Mandats zu 
behandeln ist. 
& 4. Schützt der Beklagte in einer nach dem Gesetze vom 1 6ten Mai 1839 oder nach 
dem Mandate vom 2 Ssten November 1753 zu behandelnden Rechtssache einen Gegenanspruch 
vor, welcher die Summe von 50 Thlr. beziehendlich 100 Thlr. übersteigt, so ist Dasjenige, 
was § 22 und § 43 unter Nr. 3 des Gesetzes vom 1 6ten Mai 1839 wegen Gegenforder- 
ungen bestimmen, gleichmäßig anzuwenden. 
Die Bestimmung in den §&86 7 und 10 des Gesetzes vom 1 6öten Mai 1839, 
daß in den nach dem letzteren zu behandelnden Rechtsstreitigkeiten ein Anspruch auf Ersatz von 
Kesten wegen der Zuziehung eines Rechtsbeistandes oder wegen des Erscheinens durch einen 
Advocaten nicht Statt haben, auch eine Partei einem Advccaten für eine in ihrem Namen 
gefertigte Schrift nur dann, wenn sie ihn hierzu ausdrücklich beauftragt gehabt, Gebübren und 
Auslagen zu entrichten verpflichtet sein soll, wird biermit aufgehoben und es richtet sich auch in 
den nach § 1 des gegenwärtigen Gesetzes zu behandelnden Rechtsstreitigkeiten die Verpflichtung
	        
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