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einer Partei zur Honorirung ihres Sachwalters sowie die Verpflichtung zur Erstattung von
Proceßkosten an die Gegenpartei nach den im Allgemeinen dafür geltenden gesetzlichen Vor-
schriften.
6. Die seither hinsichtlich des Stempelimpostes und der Gerichtskosten in Streitig-
keiten über ganz geringe Civilansprüche bestandenen gesetzlichen Vorschriften haben künftig auch
Anwendung, wenn der Gegenstand ganz geringer Civilansprüche den Betrag oder Werth von
20 Thlr. übersteigt, doch letzteren Falles, was die Gerichtskosten anlangt, mit der Maaßgabe,
daß für die § 40 unter 4 des Gesetzes vom 1 Gten Mai 1839 gedachten Verhandlungen ein
Kostensatz bis zu 1 Thlr. 10 Mgr. statthaft ist.
& 7. Es kommen in den im § 3 bezeichneten Streitigkeiten die hinsichtlich des Stempel-
impostes und der Gerichtskosten seither in geringfügigen Rechtssachen bestandenen gesetzlichen
Vorschriften auch dann zur Anwendung, wenn der Gegenstand derselben den Betrag oder Werth
von 50 Thlr. oder 2 Thlr. jährlich übersteigt.
&8. Der Advccat darf in solchen Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche, deren
Gegenstand den Betrag oder Werth von 20 Thlr. nicht übersteigt, für seine sämmtlichen
Bemühungen bis zur Bescheidsertheilung, einschließlich der von ihm etwa eingereichten Schriften,
ein Mehreres nicht als 20 Ngr., für seine Bemühungen nach diesem Zeitpunkte aber, des-
gleichen für seine Bemühungen in solchen Streitigkeiten über ganz geringe Ciwvilansprüche,
deren Gegenstand den Betrag oder Werth von 20 Thlr. übersteigt, die Hälfte der bei wichtigen
Rechtssachen geordneten niedrigsten Gebührensätze, in den nach § 3 des gegenwärtigen Gesetzes
zu behandelnden geringfügigen Rechtssachen die für wichtige dergleichen bereits geordneten
Gebührensätze verlangen.
& 9. In allen Fällen, wo durch die Proceßgesetze für eine Ladung oder für eine Noth-
frist eine einfache oder eine mehrfache sächsische Frist vorgeschrieben war, tritt künftig an die
Stelle jeder sächsischen Frist ein Zeitraum von drei Wochen. Zur Abnahme eines zuerkannten
Eides jedoch können die Parteien mit Einräumung einer blos vierzehntägigen Frist geladen
werden.
& 10. Die in der Erl. Proceßordnung zu Tit. XXXIV §# 1 und 5 für die Ladung
zur Publication eines Urthels nachgelassene Frist hat künftig mindestens drei, höchstens acht
Tage zu umfassen. Der Verwarnung, daß bei dem Ausbleiben der Partei das Urthel werde
für publicirt angesehen werden, bedarf es in der Ladung nicht.
&11. Der Beklagte hat sich zwar bei Strafe der in der Erl. Proceßordnung zu
Tit. XVI 6§ 1 angedrohten Rechtsnachtheile deutlich und bestimmt darüber auszusprechen, wie
weit er die zur Begründung einer Klage angegebenen Thatsachen zugesteht oder leugnet. Dech
braucht er auch im ordentlichen Processe die Klage nicht dergestalt punktweise zu beantworten,
daß er auf jeden einzelnen zu einem Satze gehörigen und dem Sinne nach von den übrigen
Bestandtheilen desselben trennbaren Umstand eine abgesonderte Erklärung abgiebt.
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