Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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einer Partei zur Honorirung ihres Sachwalters sowie die Verpflichtung zur Erstattung von 
Proceßkosten an die Gegenpartei nach den im Allgemeinen dafür geltenden gesetzlichen Vor- 
schriften. 
6. Die seither hinsichtlich des Stempelimpostes und der Gerichtskosten in Streitig- 
keiten über ganz geringe Civilansprüche bestandenen gesetzlichen Vorschriften haben künftig auch 
Anwendung, wenn der Gegenstand ganz geringer Civilansprüche den Betrag oder Werth von 
20 Thlr. übersteigt, doch letzteren Falles, was die Gerichtskosten anlangt, mit der Maaßgabe, 
daß für die § 40 unter 4 des Gesetzes vom 1 Gten Mai 1839 gedachten Verhandlungen ein 
Kostensatz bis zu 1 Thlr. 10 Mgr. statthaft ist. 
& 7. Es kommen in den im § 3 bezeichneten Streitigkeiten die hinsichtlich des Stempel- 
impostes und der Gerichtskosten seither in geringfügigen Rechtssachen bestandenen gesetzlichen 
Vorschriften auch dann zur Anwendung, wenn der Gegenstand derselben den Betrag oder Werth 
von 50 Thlr. oder 2 Thlr. jährlich übersteigt. 
&8. Der Advccat darf in solchen Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche, deren 
Gegenstand den Betrag oder Werth von 20 Thlr. nicht übersteigt, für seine sämmtlichen 
Bemühungen bis zur Bescheidsertheilung, einschließlich der von ihm etwa eingereichten Schriften, 
ein Mehreres nicht als 20 Ngr., für seine Bemühungen nach diesem Zeitpunkte aber, des- 
gleichen für seine Bemühungen in solchen Streitigkeiten über ganz geringe Ciwvilansprüche, 
deren Gegenstand den Betrag oder Werth von 20 Thlr. übersteigt, die Hälfte der bei wichtigen 
Rechtssachen geordneten niedrigsten Gebührensätze, in den nach § 3 des gegenwärtigen Gesetzes 
zu behandelnden geringfügigen Rechtssachen die für wichtige dergleichen bereits geordneten 
Gebührensätze verlangen. 
& 9. In allen Fällen, wo durch die Proceßgesetze für eine Ladung oder für eine Noth- 
frist eine einfache oder eine mehrfache sächsische Frist vorgeschrieben war, tritt künftig an die 
Stelle jeder sächsischen Frist ein Zeitraum von drei Wochen. Zur Abnahme eines zuerkannten 
Eides jedoch können die Parteien mit Einräumung einer blos vierzehntägigen Frist geladen 
werden. 
& 10. Die in der Erl. Proceßordnung zu Tit. XXXIV §# 1 und 5 für die Ladung 
zur Publication eines Urthels nachgelassene Frist hat künftig mindestens drei, höchstens acht 
Tage zu umfassen. Der Verwarnung, daß bei dem Ausbleiben der Partei das Urthel werde 
für publicirt angesehen werden, bedarf es in der Ladung nicht. 
&11. Der Beklagte hat sich zwar bei Strafe der in der Erl. Proceßordnung zu 
Tit. XVI 6§ 1 angedrohten Rechtsnachtheile deutlich und bestimmt darüber auszusprechen, wie 
weit er die zur Begründung einer Klage angegebenen Thatsachen zugesteht oder leugnet. Dech 
braucht er auch im ordentlichen Processe die Klage nicht dergestalt punktweise zu beantworten, 
daß er auf jeden einzelnen zu einem Satze gehörigen und dem Sinne nach von den übrigen 
Bestandtheilen desselben trennbaren Umstand eine abgesonderte Erklärung abgiebt. 
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