Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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& 26. Zur Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist die Anwesenheit von min- 
destens 50 Actionären, welche mindestens 1000 Actien vertreten, erforderlich. Sie faßt 
Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden (s. jedoch § 6). Bei Gleichheit 
der Stimmen entscheivet der Vorsitzende. 
Kommt eine Generalversammlung in beschlußsähiger Zusammensetzung nicht zu Stande, 
so wird eine anderweite solche Versammlung unter Hinweis auf gegenwärtige Vorschrift ein- 
berufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden oder der vertretenen Actien 
nach einfacher Stimmenmehrheit beschließt. 
Handelt es sich um Beschlüsse über Abänderung des Statuts der Anstalt (§ 27d) oder 
deren Auflösung (§I& 47, 50), so ist zur Beschlußfassung der Versammlung das Vertreten- 
sein im ersteren Falle von mindestens einem Zehntheile, im zweiten aber von mindestens 
der Hälfte der sämmtlichen emittirten Actien erforderlich. Ist dieß nicht der Fall, so ist 
unter Hinweisung auf gegenwärtige Vorschrift eine anderweite Generalversammlung einzube- 
rufen, für welche zwar nicht die eben erwähnte, aber doch die Beschränkung gilt, daß nur durch 
eine Majorität von wenigstens 3 der abgegebenen Stimmen der betroffene Antrag zum Be- 
schlusse erhoben werden kann. 
Alle Actionäre sind an die vorschriftsmäßig gefaßten Beschlüsse der Generalversammlung 
gebunden. 
&27. Die Gegenstände, welche in den Generalversammlungen ihre Berathung und 
Erledigung finden müssen, sind: 
a) der Geschäftsbericht des Verwaltungsrathes; 
b) der jährliche Rechnungsabschluß, zu dessen Prüfung und nach Befinden Justification 
eine Revisionscommission von drei Personen aus der Zahl der Actionäre von der 
Generalversammlung ernannt wird, welche sich hierzu eines besonderen verpflichteten 
Revisors zu bedienen hat. 
Die Justification des ersten Rechnungsabschlusses erfolgt durch die, in der ersten 
Generalversammlung für diese und die nächstfolgende, erwählte Revisionscommission 
in der darauf folgenden Generalversammlung, während die künftigen Rechnungs- 
abschlüsse in derselben Generalversammlung, in welcher sie vorgelegt werden, nach er- 
folgter Prüfung durch die, in der vorherigen Generalversammlung erwählte Revisions- 
commission justificirt werden. 
Der Rechnungsabschluß ist spätestens vierzehn Tage, der Geschäftsbericht spätestens 
drei Tage vor der Generalversammlung zu veröffentlichen, jedoch ist für die Art der 
Veröffentlichung § 22 nicht maaßgebend; 
) die Beschlußnahme über die vom Verwaltungsrathe oder einzelnen Actionären (624) 
zur Berathung gebrachten Angelegenheiten, namentlich über die von Ersterem vorzu- 
schlagende Dividendenvertheilung (S§& 43, 44);
	        
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