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& 26. Zur Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist die Anwesenheit von min-
destens 50 Actionären, welche mindestens 1000 Actien vertreten, erforderlich. Sie faßt
Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden (s. jedoch § 6). Bei Gleichheit
der Stimmen entscheivet der Vorsitzende.
Kommt eine Generalversammlung in beschlußsähiger Zusammensetzung nicht zu Stande,
so wird eine anderweite solche Versammlung unter Hinweis auf gegenwärtige Vorschrift ein-
berufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden oder der vertretenen Actien
nach einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
Handelt es sich um Beschlüsse über Abänderung des Statuts der Anstalt (§ 27d) oder
deren Auflösung (§I& 47, 50), so ist zur Beschlußfassung der Versammlung das Vertreten-
sein im ersteren Falle von mindestens einem Zehntheile, im zweiten aber von mindestens
der Hälfte der sämmtlichen emittirten Actien erforderlich. Ist dieß nicht der Fall, so ist
unter Hinweisung auf gegenwärtige Vorschrift eine anderweite Generalversammlung einzube-
rufen, für welche zwar nicht die eben erwähnte, aber doch die Beschränkung gilt, daß nur durch
eine Majorität von wenigstens 3 der abgegebenen Stimmen der betroffene Antrag zum Be-
schlusse erhoben werden kann.
Alle Actionäre sind an die vorschriftsmäßig gefaßten Beschlüsse der Generalversammlung
gebunden.
&27. Die Gegenstände, welche in den Generalversammlungen ihre Berathung und
Erledigung finden müssen, sind:
a) der Geschäftsbericht des Verwaltungsrathes;
b) der jährliche Rechnungsabschluß, zu dessen Prüfung und nach Befinden Justification
eine Revisionscommission von drei Personen aus der Zahl der Actionäre von der
Generalversammlung ernannt wird, welche sich hierzu eines besonderen verpflichteten
Revisors zu bedienen hat.
Die Justification des ersten Rechnungsabschlusses erfolgt durch die, in der ersten
Generalversammlung für diese und die nächstfolgende, erwählte Revisionscommission
in der darauf folgenden Generalversammlung, während die künftigen Rechnungs-
abschlüsse in derselben Generalversammlung, in welcher sie vorgelegt werden, nach er-
folgter Prüfung durch die, in der vorherigen Generalversammlung erwählte Revisions-
commission justificirt werden.
Der Rechnungsabschluß ist spätestens vierzehn Tage, der Geschäftsbericht spätestens
drei Tage vor der Generalversammlung zu veröffentlichen, jedoch ist für die Art der
Veröffentlichung § 22 nicht maaßgebend;
) die Beschlußnahme über die vom Verwaltungsrathe oder einzelnen Actionären (624)
zur Berathung gebrachten Angelegenheiten, namentlich über die von Ersterem vorzu-
schlagende Dividendenvertheilung (S§& 43, 44);