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8 12. Das rechtliche Verfahren in allen im ordentlichen und im Executivprocesse zu
verhandelnden Rechtssachen beschränkt sich künftig auf drei Schriftsätze. Es ist der Exceptions=
und Einlassungssatz bei Strafe der schon bisher bestandenen gesetzlichen Rechtsnachtheile inner-
halb sechstägiger, den Terminstag mit umfassender Frist, der Repliksatz und der Dupliksatz
aber, ein jeder bei Strafe des Verlustes desselben, innerhalb viertägiger Frist, welche von und
mit dem Tage nach der durch das Gericht zu bewirkenden Zustellung des gegnerischen Satzes
zu rechnen ist, bei Gericht einzureichen. Im Uebrigen bewendet es wegen der Berechnung der
Fristen bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
13. Ist in einer im ordentlichen Processe zu verhandelnden Streitsache über die that-
sächliche Begründung einer Einrede im Exceptions= und Einlassungssatze der Eid angetragen
worden, so hat sich der Kläger über den Eidesantrag binnen acht Tagen von Zustellung des
Exceptionssatzes an gerechnet unter dem Rechtsnachtheile zu erklären, daß widrigenfalls der Eid
für angenommen zu erachten ist.
& 14. In den bei Appellationsgerichten in erster Instanz anhängigen Rechtssachen,
ingleichen in den bei dem Oberappellationsgerichte anhängigen Nichtigkeitsklagsachen sind
Dilationen zur Einbringung der rechtlichen Sätze nur dann zu gestatten, wenn dieß wegen
außergewöhnlicher Weitläuftigkeit oder Verwickelung der Sache nöthig erscheint.
15. Es darf die erste Nachfrist zur Einreichung eines Beweises oder Gegenbeweises
nur auf die Dauer von drei Wochen, eine zweite Nachfrist aber und, soweit eine dritte Nach-
frist zulässig, auch diese, nur auf die Dauer von vierzehn Tagen verstattet werden. Die erste
wie zweite Nachfrist ist nicht anders als unter genauer Beobachtung der in der Erl. Proceß=
ordnung zu Tit. XX §& 3 enthaltenen Vorschriften zu ertheilen, doch mit der Maaßgabe, daß
der dort vorgeschriebene Gefährdeeid nicht mehr abzufordern ist, vielmehr das Gericht nach
Ermessen der Umstände zur Bescheinigung des behaupteten Hindernisses der Partei, oder ihrem
Sachwalter, oder auch beiden, eine eidliche Bestärkung nachläßt oder auferlegt.
Denen, welchen die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusteht,
ist zwar die erste Nachfrist noch ferner nach Maaßgabe der Erl. Proceßordnung zu Tit. XX
8 4 ohne Bescheinigung des Hindernisses, die zweite und dritte Nachfrist aber nur unter den-
selben Voraussetzungen zu ertheilen, unter welchen nach dem Vorstehenden die erste und zweite
Nachfrist Personen bewilligt wird, welchen nicht die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zukommt. Uebrigens bewendet es auch ferner dabei, daß bei Ertheilung
der dritten Nachfrist die Antretung des Beweises oder Gegenbeweises bei Verlust der Rechts-
wohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufzugeben ist.
16. Ein besonderes Productions= oder Reproductionserkenntniß soll künftig nicht mehr
abgefaßt werden. Sind in dem beendigten Productions= oder Reproductionsverfahren zwischen
den Parteien oder zwischen diesen und Dritten Streitfragen offen geblieben, so faßt das Gericht
über dieselben Entschließung und macht sie den Betheiligten durch mündliche Eröffnung oder