Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(594 ) 
8 12. Das rechtliche Verfahren in allen im ordentlichen und im Executivprocesse zu 
verhandelnden Rechtssachen beschränkt sich künftig auf drei Schriftsätze. Es ist der Exceptions= 
und Einlassungssatz bei Strafe der schon bisher bestandenen gesetzlichen Rechtsnachtheile inner- 
halb sechstägiger, den Terminstag mit umfassender Frist, der Repliksatz und der Dupliksatz 
aber, ein jeder bei Strafe des Verlustes desselben, innerhalb viertägiger Frist, welche von und 
mit dem Tage nach der durch das Gericht zu bewirkenden Zustellung des gegnerischen Satzes 
zu rechnen ist, bei Gericht einzureichen. Im Uebrigen bewendet es wegen der Berechnung der 
Fristen bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. 
13. Ist in einer im ordentlichen Processe zu verhandelnden Streitsache über die that- 
sächliche Begründung einer Einrede im Exceptions= und Einlassungssatze der Eid angetragen 
worden, so hat sich der Kläger über den Eidesantrag binnen acht Tagen von Zustellung des 
Exceptionssatzes an gerechnet unter dem Rechtsnachtheile zu erklären, daß widrigenfalls der Eid 
für angenommen zu erachten ist. 
& 14. In den bei Appellationsgerichten in erster Instanz anhängigen Rechtssachen, 
ingleichen in den bei dem Oberappellationsgerichte anhängigen Nichtigkeitsklagsachen sind 
Dilationen zur Einbringung der rechtlichen Sätze nur dann zu gestatten, wenn dieß wegen 
außergewöhnlicher Weitläuftigkeit oder Verwickelung der Sache nöthig erscheint. 
15. Es darf die erste Nachfrist zur Einreichung eines Beweises oder Gegenbeweises 
nur auf die Dauer von drei Wochen, eine zweite Nachfrist aber und, soweit eine dritte Nach- 
frist zulässig, auch diese, nur auf die Dauer von vierzehn Tagen verstattet werden. Die erste 
wie zweite Nachfrist ist nicht anders als unter genauer Beobachtung der in der Erl. Proceß= 
ordnung zu Tit. XX §& 3 enthaltenen Vorschriften zu ertheilen, doch mit der Maaßgabe, daß 
der dort vorgeschriebene Gefährdeeid nicht mehr abzufordern ist, vielmehr das Gericht nach 
Ermessen der Umstände zur Bescheinigung des behaupteten Hindernisses der Partei, oder ihrem 
Sachwalter, oder auch beiden, eine eidliche Bestärkung nachläßt oder auferlegt. 
Denen, welchen die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusteht, 
ist zwar die erste Nachfrist noch ferner nach Maaßgabe der Erl. Proceßordnung zu Tit. XX 
8 4 ohne Bescheinigung des Hindernisses, die zweite und dritte Nachfrist aber nur unter den- 
selben Voraussetzungen zu ertheilen, unter welchen nach dem Vorstehenden die erste und zweite 
Nachfrist Personen bewilligt wird, welchen nicht die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand zukommt. Uebrigens bewendet es auch ferner dabei, daß bei Ertheilung 
der dritten Nachfrist die Antretung des Beweises oder Gegenbeweises bei Verlust der Rechts- 
wohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufzugeben ist. 
16. Ein besonderes Productions= oder Reproductionserkenntniß soll künftig nicht mehr 
abgefaßt werden. Sind in dem beendigten Productions= oder Reproductionsverfahren zwischen 
den Parteien oder zwischen diesen und Dritten Streitfragen offen geblieben, so faßt das Gericht 
über dieselben Entschließung und macht sie den Betheiligten durch mündliche Eröffnung oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.