Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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schriftlich bekannt. Wer nicht innerhalö zehntägiger, von der ihm geschehenen Bekanntmachung 
an zu rechnender Frist wider die richterliche Entschließung Appellation einwendet, unterwirft 
sich derselben. Unzulässig jedoch ist die Appellation, wenn die richterliche Entschließung, wie 
ebenfalls nachgelassen ist, lediglich darin besteht, daß die Entscheidung über einen Streitpunkt 
dem Enderkenntnisse vorzubehalten sei. Dem Gerichte ist es unbenommen, vor Fassung seiner 
Entschließung über die im Productions= oder Reproductionsverfahren offen gebliebenen Streit- 
punkte die Betheiligten, nach Befinden mittels Bestellzettels, zu einem Verhörstermine über 
dieselben bei einer Geldstrafe bis zu 5 Thlr. vorzuladen. 
& 17. Nur allgemeine, nicht auch besondere Fragstücken für die Zeugen sind zulässig, 
doch kann statt der Einreichung besonderer Fragstücke der Product wie der Reproduct bis zur 
Abhörung der Zeugen dem Gerichte Umstände anzeigen, über welche er dieselben bei einzelnen 
Beweisartikeln befragt zu seheh wünscht. 
&18. Die Vereidung der Zeugen findet künftig nicht mehr vor der Abhörung, sondern 
nach derselben Statt. 
19. Die Parteien, wie ihre Bevollmächtigten und Rechtsbeistände sind befugt, der 
Abhörung der in einem Civilprocesse benannten Zeugen beizuwohnen. Das Gericht hat daher 
die Parteien von Zeit und Ort der Abhörung unter dem Eröffnen zu benachrichtigen, daß die- 
selbe auch bei ihrem Ausbleiben werde vorgenommen werden. Dagegen bleibt die Gegenwart 
der Parteien mit ihren Bevollmächtigten und Rechtsbeiständen ausgeschlossen in Fällen 
a) des §& 4 des Gesetzes C vom 2 Ssten Januar 1835; 
b) der Verordnung vom 1 Zten September 1856, § 5 und 
C) dann, wenn der Zenge wegen Krankheit in seiner Wohnung abgehört wird. 
& 20. Das Gericht ermahnt den Zeugen vor der Abhörung, seiner Wissenschaft ent- 
sprechend allenthalben die reine, unverfälschte Wahrheit anzugeben, nichts zur Sache Gehöriges 
zu verschweigen und überhaupt seine Aussage so einzurichten, wie sie von ihm mit unverletztem 
Gewissen eidlich bestärkt werden kann, setzt ihn hierauf von dem Gegenstande seiner Abhörung 
in Kenntniß, hört ihn über die allgemeinen Fragstücke ab und fordert ihn zu einer zusammen- 
hängenden Angabe dessen auf, was ihm über den Sachverhalt bekannt ist. Soweit sich hier- 
durch seine weitere Abhörung nicht erledigt, wird er sodann über die Beweis= oder Gegen- 
beweisartikel, nicht minder bei denselben über solche erhebliche Umstände abgehört, deren Be- 
rücksichtigung vom Producten oder Reproducten etwa beantragt worden ist. 
Dafern zum richtigen Verständnisse der Fragen oder behufs der Abgabe einer erschöpfenden 
bestimmten Antwort die Einsicht von Acten, Urkunden, Rissen, bildlichen Darstellungen oder 
anderen zu den Proceßacten gehörigen Gegenständen nöthig ist, müssen dieselben dem Zeugen 
vorgelegt werden. Sind Antworten unklar, unvollständig oder unbestimmt, so hat das Gericht 
den Zeugen zu einer Verdeutlichung, Vervollständigung oder bestimmten Erklärung zu ver-
	        
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