Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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§ 29. Das Gericht hat die Erlassung eines Zahlungsgebots zu versagen, wenn ihm 
amtlich bekannt ist, 
1)daß zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner über die gemahnte Forderung be- 
reits ein Proceß obschwebt, oder 
2) daß der Schuldner in den bei irgend einem Gerichte gehaltenen Acten dem Gläubiger 
gegenüber der Forderung widersprochen hat, oder 
3) daß zu dem Vermögen des Schuldners der Concursproceß anhängig ist. 
*30. Auf einen statthaften Antrag erläßt das Gericht an den Schuldner ein schrift- 
liches Zahlungsgebot, welches zu enthalten hat: 
1) die Bezeichnung des Gläubigers, 
2) die Angabe des Betrags der Forderung, sowie des Entstehungsgrundes derselben in 
der § 28 näher bestimmten Maaße, 
3) die Aufforderung an den Schuldner, innerhalb vierzehntägiger, von Behändigung 
des Zahlungsgebots an zu rechnender Frist bei Vermeidung des Vollstreckungsver- 
fahrens entweder den Gläubiger wegen der Forderung sammt Zinsen, wenn solche 
verlangt werden, und Kosten zu befriedigen, oder bei dem Gerichte, welches das 
Zahlungsgebot erlassen hat, Widerspruch entgegenzustellen. 
Die Kosten, die gerichtlichen wie die außergerichtlichen, sind auf der das Zahlungsgebot 
enthaltenden Zufertigung zu verzeichnen. 
Dem Gläubiger ist behufs seiner Benachrichtigung Abschrift des Zahlungsgebots sammt 
darauf gebrachter Bemerkung über die Zeit der Zustellung desselben an den Gemahnten, mit- 
zutheilen. 
* 31. Stellt der Schuldner innerhalb der ihm hierzu nachgelassenen Frist, gleichviel ob 
mündlich oder schriftlich, der ganzen Forderung oder einem Theile derselben in Gemäßheit des 
30 unter 3 Widerspruch entgegen, so verliert das Zahlungsgebot dadurch seine Kraft. Einer 
Begründung des Widerspruchs bedarf es nicht. 
6#32. Die Statthaftigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumniß 
des Widerspruchs richtet sich nach den überhaupt für die Wiedereinsetzung gegen processualische 
Versäumnisse geltenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist von dem Schuldner bei dem Gerichte, welches an 
ihn das Zahlungsgebot erlassen hat, anzubringen. Ueber dieses Anbringen ist, wenn der An- 
tragsteller die Wiedereinsetzung nicht für seine Person hat, in dem für Streitigkeiten über ganz 
geringe Civilansprüche geordneten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden, wodurch jedoch 
die Einleitung oder Fortstellung des Vollstreckungsverfahrens gegen den gemahnten Schuldner 
nicht gehindert wird.
	        
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