Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(600 ) 
Nr. 3. Für Anmerkung eines mündlich angebrachten Widerspruchs — 4 Ngr. — 
.4. Für Anmerkung der dem Gläubiger mündlich geschehenen Bekannt- 
machung des Widerspruchs — 4. — 
5. Für die Ausfertigung einer Benachrichtigung des Gläubigers von 
dem Eingange des Widerspruchs — 4 — 
6. Für andere gerichtliche Verrichtungen ist die Hälste der niedrigsten 
Gebührensätze zu erheben, welche die revidirte Taxordnung im 
ordentlichen Processe gestattet. 
II. Gebühren der Advocaten. 
Nr. 1. Für das mündliche wie für das schriftliche Anbringen eines Gesuchs 
um Erlassung eines Zahlungsgebos — 10 Ngr. — 
2. Für das mündliche wie für das schriftliche Anbringen des Wider- 
spruchs gegen das Zahlungsgebteo — 8B. — 
S 
Für andere Mühwaltungen die Hälfte der im ordentlichen Processe 
statthaften niedrigsten Gebührensätze. 
  
. 135) Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 30sten December 1861, die Abkürzung und 
Vereinfachung des bürgerlichen Proceßverfahrens betreffend; 
vom 30sten December 1861. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Abkürzung und Vereinfachung des 
bürgerlichen Proceßverfahrens betreffend, wird auf Grund der in dessen §& 37 ertheilten Er- 
mächtigung mit Allerhöchster Genehmigung verordnet, wie folgt: 
# 1. Das Gesetz, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen Proceßverfahrens 
betreffend, nebst gegenwärtiger Verordnung tritt den 1sten März 1862 im gesammten König- 
reiche in Kraft. Auf Rechtsstreitigkeiten jedoch, welche durch Insinuation der Ladung bereits 
anhängig sind, haben nur folgende Bestimmungen des Gesetzes Anwendung, nämlich 
à) 8§ 9 rücksichtlich der Ladungsfrist, wenn nach dem angegebenen Tage eine Ladung be- 
händigt, oder, im Falle einer öffentlichen Ladung, diese zum ersten Male in der Leipziger 
Zeitung eingerückt wird, rücksichtlich der Nothfristen aber, wenn eine solche nach dem angegebenen 
Tage zu laufen beginnt; 
b) § 10, wenn nach dem angegebenen Tage die Ladung zur Publication eines Urtels 
insinuirt wird; 
c) die 9§ 12, 13, 14, wenn nach dem angegebenen Tage der Termin zum rechtlichen 
Verfahren über die Klage steht;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.