Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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d) die §6 15 bis mit §& 21 und §# 22, soweit dieser letztere bestimmt, daß es künftig 
der Ausfertigung von Zeugenrotuln nicht mehr bedarf, vielmehr anstatt derselben nur die Zeugen- 
protocolle zu den Acten zu bringen sind, wenn nach dem angegebenen Tage die Frist zu dem 
Beweise zu laufen beginnt; 
e)S22, soweit derselbe das Hauptverfahren betrifft, wenn nach dem angegebenen Tage 
die Ladung zum Termine zur Antretung des Hauptverfahrens, oder zu dem in der Erl. Proceß-= 
ordnung zu Tit. XXIX § 3 bestimmten Termine behändigt wird; 
f) § 24, wenn nach dem angegebenen Tage die Hülfsauflage behändigt wird; 
8) & 25, wenn nach dem angegebenen Tage der Todesfall eintritt; 
h) § 26, wenn nach dem angegebenen Tage das Versäumniß stattfindet. 
. Durch § 8 des Gesetzes wird der Satz unter Nr. 46, Cap. II. der revidirten 
Taxordnung für die Advocaten nur insoweit außer Wirksamkeit gesetzt, als er sich auf 
die nach dem Mandate vom 2 Ssten November 1753 zu behandelnden Rechtsstreitigkeiten 
bezieht, nicht aber, insoweit er bestimmt, daß, wenn ein in einem Edictaltermine oder in einem 
Liquidationstermine angemeldeter Anspruch über Fünfzig Thaler beträgt, in den Fällen unter 
Nr. 16 und 17 des Cap.II. der gedachten Taxordnung nur —-. 20 Ngr. —= bis 1 Thlr. 
angesetzt werden dürfen. 
Auch verbleibt es bei dem Satze unter Nr. 48 des Cap. II. der revidirten Taxordnung 
für die Advocaten. 
8 3. Der Beklagte, welcher sich auf eine Klage gemischt einläßt, hat die einzelnen 
Klagbeantwortungssätze bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 5 Thlrn. — — auch 
ferner noch unter fortlaufenden Ziffern aufzuführen. 
& 4. In der Ladung auf eine Klage, auf welche in der durch §& 12 des Gesetzes 
bestimmten Maaße zu verfahren ist, findet die Ansetzung eines Inrotulationstermins nicht 
weiter Statt. Ein in dem rechtlichen Verfahren über die Klage bei Gericht fristmäßig 
eingekommener Schriftsatz wird der Gegenpartei spätestens innerhalb drei Tagen, ohne weitere 
Zufertigung, abschriftlich zugestellt. Ein nicht fristmäßig eingereichter Schriftsatz wird zwar 
zu den Acten genommen, bleibt jedoch unberücksichtigt. 
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8 5. Giebt der Kläger rücksichtlich eines ihm über eine Einrede angetragenen Eides die 
Erklärung nicht in dem Repliksatze, sondern innerhalb der dazu nachgelassenen achttägigen Frist 
besonders ab, so ist der Beklagte hiervon spätestens innerhalb 3 Tagen zu benachrichtigen. 
#66. Auf eine in Fällen des § 16 des Gesetzes zulässige Appellation hat das Gericht, 
dafern es nicht seine durch dieselbe angefochtene Verfügung abzuändern beschließt, spätestens 
innerhalb 8 Tagen Bericht zu erstatten und den zum Abgange desselben bestimmten Tag den 
Parteien bekannt zu machen. Dem Appellaten ist die Appellation, wenn, auf dieselbe Bericht 
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Zu 88 des 
Gesetzes. 
Zu § 11 des 
Gesetzes. 
Zu § 12 des 
Gesetzes. 
Zu § 13 des 
Gesetzes. 
Zu § 16 des 
Gesetzes.
	        
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