Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Zu den §8§ 17 
und 19 des 
Gesetzes. 
Zu § 18 des 
Gesetzes. 
Zu § 19 des 
Gesetzes. 
Zu §22 des 
Gesetzes. 
( 602 ) 
zu erstatten, beschlossen wird, an Gerichtsstelle vorzulegen, oder bei schriftlicher Anzeige des 
Berichtsabgangstags abschriftlich zuzufertigen. 
Auf eine nach § 16 des Gesetzes unzulässige Appellation ist nicht Bericht zu erstatten, 
doch der Appellant hiervon innerhalb 3 Tagen vom Eingange seiner Appellation gerechnet, zu 
benachrichtigen. 
& 7. Die in den vorstehenden 8§§ 5 und 6 angeordneten Benachrichtigungen der Par- 
teien können nicht blos mittels schriftlicher Zufertigung, sondern auf vorgängiges Bestellen 
derselben, auch mündlich geschehen. 
&. Was über unzulässige Fragstücke und deren Verwerfung in den Gesetzen bestimmt 
ist, leidet auch Anwendung, wenn der Product oder Reproduct dem Gerichte in Folge des 
& 17 des Gesetzes Umstände anzeigt, über welche er einen Zeugen bei einzelnen Beweis= oder 
Gegenbeweisartikeln abgehört zu sehen wünscht. 
Der Satz unter Nr. 13 des Cap. II. der revidirten Taxordnung für die Advocaten wird 
auf —= 15 Ngr. —= bis 2 Thlr. —. —; herabgesetzt. 
Für Abwartung eines Termins zur Zeugenabhörung und, wenn derselbe nicht innerhalb 
einer Stunde endigt, für die längere Dauer desselben, kann der Advocat eben so viel ansetzen, 
als Satz 8 des Cap. II. der nurerwähnten Taxordnung für Abwartung eines Termins zu 
Güte und Recht oder eines Verhörstermins vor einer Behörde erster Instanz und beziehendlich 
für einen Vorbeschied bei einer Behörde höherer Instanz, sowie für den Fall einer längeren 
Dauer, als der einer Stunde, bestimmt. Die Kosten des Advocaten für Abwartung eines 
Termins zur Zeugenabhörung gehören zu den im Processe zu erstattenden Kosten. 
§6 9. Die Vereidung des Zeugen erfolgt erst, nachdem ihm das über seine Abhörung 
aufgenommene Protocoll in seinem ganzen Zusammenhange langsam und deutlich vorgelesen, 
auch, was er etwa hierbei erinnert, niedergeschrieben und ihm ebenfalls vorgelesen worden ist, 
und er hierauf nach vorgängiger Verwarnung vor Begehung eines Meineides versichert hat, 
daß er bei seinen Aussagen allenthalben stehen bleibe. Die von dem Zeugen abzugebende eidliche 
Versicherung ist dahin zu fassen, daß Alles, was von ihm in dem Processe N. N. gegen N. N. 
ausgesagt und ihm eben vorgelesen worden, durchgängig der Wahrheit entspreche, er auch 
wissentlich etwas zur Sache Gehöriges nicht verschwiegen habe. 
§ 10. Das Proceßgericht hat, wenn zur Abhörung von Zengen ein anderes Gericht an- 
zugehen ist, die Parteien zu befragen, ob sie derselben beiwohnen wollen. Nur, wenn sie dieß 
bejahen, hat das auswärtige Gericht, welchem hierüber Nachricht zu geben ist, ihnen den Ab- 
hörungstermin bekannt zu machen. 
. 8 11. Sind in einem Processe mehrere Zeugen abgehört worden, so hat das Proceß-= 
gericht die von ihm über deren Abhörung ausgenommenen Protocolle und, wenn die Abhörung
	        
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