Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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vor einem anderen Gerichte geschehen ist, die beglaubigten Abschriften der Zeugenprotocolle nicht 
den Hauptacten einzuverleiben, sondern zu einem Beilagenhefte zu bringen. 
12. In dem Termine zur Antretung des in der Erl. Proceßordnung zu Tit. XXIX 3 u 5. 22 res 
8 2 geordneten, im § 22 des Gesetzes vereinfachten Hauptverfahrens werden den Parteien Gesebes. 
auf ihr Erscheinen die Protocolle über die Zeugenabhörungen vorgelegt. Es genügt, wenn 
die Ladung zum Termine eine Frist von 8 Tagen enthält. Die Nothfrist für die Salvations- 
schrift beginnt mit dem auf den Termin zur Antretung des Hauptverfahrens folgenden Tage, 
die Nothfrist für die Exceptionsschrift mit dem ersten Tage nach dem Ablaufe der für die 
Salvationsschrift bestimmten Nothfrist. 
Abschriften der Protocolle über die Zeugenabhörung sind den Parteien auf Verlangen zu 
jeder Zeit, auch schon vor dem Termine zur Antretung des Hauptverfahrens, mit möglichster 
Beschleunigung auszuantworten. Die Kosten dafür gehören zu den im Processe zu erstatten- 
den Kosten. 
*13. Das nach § 22 des Gesetzes an die Stelle des durch die Erl. Proceßordnung Zu § 22 des 
zu Tit. XXIX § 2 geordnete Verfahren hat auch Statt, wenn am Tage des Termins zur Gesebes. 
Antretung des Hauptverfahrens Zeugenrotul zwar ausgefertigt, Abschriften derselben aber den 
Parteien noch nicht ertheilt sind, indem solchenfalls dasjenige, was der vorstehende Paragraph 
über die Zeugenprotocolle bestimmt, auch von diesen Zeugenrotuln gilt. 
& 14. Das unter dem Namen des Ermissionsprocesses übliche Verfahren wird durch die Zu § 27 des 
Vorschriften des § 27 nicht aufgehoben, sondern bleibt noch ferner nachgelassen. Gesetzes. 
15. Die Gerichtskosten in dem § 28 bis § 36 des Gesetzes geordneten Mahnver- Zu den 8§ 28 
fahren, einschließlich der für das Actenkundigmachen des Widerspruchs des Gemahnten und esebem 
der Benachrichtigung des Antragstellers über den Eingang des Widerspruchs, sind von dem 
Antragsteller zu erlegen, vorbehältlich seines etwaigen Rechts gegen den Gemahnten auf 
Erstattung derselben. 
§16. Das in dem Mahnverfahren zu erlassende Zahlungsgebot richtet sich nach dem Zu § 30 des 
unter O anliegenden Formulare. Auf der Ausfertigung des Zahlungsgebots sind die gericht- Gesees- 
lichen wie außergerichtlichen Kosten speciell zu verzeichnen. Umfaßt die geforderte Capitalsumme 
eine Mehrzahl von Posten, so kann das Verzeichniß derselben dem Zahlungsgebote beigefügt 
werden, welches solchenfalls nur den Gesammtbetrag der Hauptsumme zu enthalten braucht 
und im Uebrigen auf das Verzeichniß Bezug nimmt. Die verschiedenen Personen, aus denen 
die mahnende oder die gemahnte Partei besteht, sind in dem Zahlungsgebote einzeln auf- 
zuführen. Das Zahlungsgebot wird, wenn eine Partei aus mehreren Personen besteht, jeder 
derselben insinuirt und derjenigen belassen, welcher es zuletzt insinuirt wird. In einem von 
einer offenen Handelsgesellschaft ausgebrachten oder an eine solche gerichteten Zahlungsgebote
	        
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