Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Zu 8317 des 
Gesetzes. 
( 604 ) 
jedoch ist die Handelsgesellschaft, ohne Nennung der einzelnen Gesellschafter, blos unter der 
Firma aufzuführen und es gilt wegen der Insinuation Art. 117 des allgemeinen deutschen 
Handelsgesetzbuchs. 
& 17. Auf das Verfahren vor dem Handelsgerichte zu Leipzig leiden nur die §§ 3, 4, 
7, 8, 9, 10, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 2 4, 26, 28 bis 36 Anwendung, 
doch mit den nachstehenden Maaßgaben: 
a) Die Vorschriften unter àa bis c im § 11 des Gesetzes, einige Bestimmungen in 
Ansehung des Handelsgerichtsprocesses betreffend, vom 21 sten September 1833 gelten für 
die besage des § 3 des Gesetzes vom heutigen Tage nach dem Mandate vom 2 Ssten November 
1753 zu behandelnden Rechtsstreitigkeiten. 
b) Die # 4 und 8 des Gesetzes finden auf das Verfahren vor dem Handelsgerichte 
nur Anwendung, soweit sie die in dem § 3 des Gesetzes bezeichneten geringfügigen Streit- 
sachen betreffen. 
C) Der § 9 des Gesetzes bleibt außer Anwendung in den Fällen des § 5 des nur- 
gedachten Gesetzes vom 2 sten September 1833, indem der dort enthaltenen Vorschrift auch 
ferner nachzugehen ist. 
d) Durch den § 10 des Gesetzes vom heutigen Tage wird an den Bestimmungen im 
des oberwähnten Gesetzes vom 21 sten September 1 833 und im Art. XIII der Leipziger 
Handelsgerichtsordnung, nach welchen in den dort bemerkten Fällen das Handelsgericht sofort 
hauptsächliche Entschließung fassen und den Parteien ohne Anberaumung eines besonderen 
Publicationstermins mittels Bescheids eröffnen kann, etwas nicht geändert. 
e) Der § 13 des Gesetzes vom heutigen Tage findet im Processe bei dem Handels- 
gerichte in der Maaße Anwendung, daß im Falle der Weisung der Klage zu Recht, desgleichen 
im Falle schriftlicher Ladung der über die thatsächliche Begründung einer Einrede im Exceptions- 
und Einlassungssatze angetragene Eid für angenommen zu achten ist, wenn der Kläger nicht 
im ersten Verfahren über die Klage den Eid zurückgiebt, oder sich zur Gewissensvertretung 
erbietet. Demgemäß hat auch, wenn der Eid über den ganzen Inhalt der Klage oder einen 
Theil derselben angetragen worden ist, der Beklagte sich über denselben bis zum Schlusse des 
ersten Verfahrens zu erklären, indem der Eid widrigenfalls für angenommen zu achten ist. 
1) In Fällen, wo nach Maaßgabe des Akt. XXI. der Handelsgerichtsordnung die Voll- 
streckung gegen das Vermögen des Beklagten gesucht wird, hat, unbeschadet jedoch der in un- 
veränderter Geltung bleibenden Vorschriften über die Vollstreckung gegen die Person mittelst 
Anlegung des Personalarrestes, das durch das Gesetz vom 2 Ssten Februar 1 8 38 für die Voll- 
streckung in das Vermögen geordnete Verfahren unter den im 24 des Gesetzes vom heutigen 
Tage bestimmten Abänderungen Statt.
	        
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