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6) Das in den §§ 28 bis 36 des Gesetzes vom heutigen Tage geordnete Mahnverfahren
findet bei dem Handelsgerichte nur gegen solche Schuldner Statt, welche in Leipzig ihren Wohnsitz
haben. Anlegung des Personalarrestes zur Vollstreckung des Zahlungsgebots ist nicht zulässig.
y)) Nur soweit der §& 22 des Gesetzes vom heutigen Tage bestimmt, daß die Ausfertigung
von Zeugenrotuln nicht mehr stattfinden soll, vielmehr die Zeugenprotocolle im Originale, oder,
wenn die Abhörung vor einem anderen Gerichte, als dem Proceßgerichte geschehen, in be-
glaubigter Abschrift zu den Acten zu bringen sind, leidet er sammt der Vorschrift im § 11
gegenwärtiger Verordnung auch auf das Verfahren vor dem Handelsgerichte Anwendung.
*18. Die Ergänzung der vorstehenden Ausführungsverordnung wird für den Fall, daß
sich das Bedürfniß einer solchen ergeben sollte, vorbehalten.
Dresden, am 30sten December 1861.
Ministerium der Justiz.
Dr. von Behr. Rosenberg.
□D
Zahlungsgebot.
Auf Antrag N. N. (Bezeichnung des Antragstellers, oder, wenn die mahnende Partei
aus mehreren Personen besteht, dieser Personen nach Namen und Wohnort, und bei einer
offenen Handelsgesellschaft mit der Firma und Angabe des Orts, wo die Handelsgesellschaft
ihren Sitz hat) wird N. N. (Bezeichnung des Schuldners, oder, wenn die gemahnte Partei
aus mehreren Personen besteht, dieser Personen nach Namen und Wohnort, und bei einer
offenen Handelsgesellschaft in der vorbemerkten Weise) aufgegeben, innerhalb vierzehntägiger,
von Behändigung gegenwärtigen Zahlungsgebots an zu berechnender Frist bei Vermeidung des
im Unterlassungsfalle sich zu gewärtigen habenden Vollstreckungsverfahrens entweder den An-
tragsteller wegen seines Anspruchs an (hier ist unter fortlaufenden Ziffern einzurücken: 1) die
Forderung selbst nach ihrem Betrage unter kurzer Angabe ihres Rechtsgrundes, sowie der Zeit,
wann, und bei zweiseitigen Geschäften zugleich der Gegenleistung, für welche sie entstanden ist,
vorbehältlich übrigens der oben §& 16 für den Fall getroffenen Bestimmung, daß die geforderte
Capitalsumme aus einer Mehrzahl von Posten besteht, 2) der etwa beanspruchte Betrag der
Zinsen unter Angabe des Zinsfußes und des Tags des Beginns des Zinsenlaufes, 3) der Ge-
sammtbetrag sowohl der gerichtlichen wie der außergerichtlichen Kosten.) zu befriedigen, oder bei
dem unterzeichneten Gerichte Widerspruch zu erheben.
N. N., den
Königlich Sachsisches 2c.