Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(605 ) 
6) Das in den §§&# 28 bis 36 des Gesetzes vom heutigen Tage geordnete Mahnverfahren 
findet bei dem Handelsgerichte nur gegen solche Schuldner Statt, welche in Leipzig ihren Wohnsitz 
haben. Anlegung des Personalarrestes zur Vollstreckung des Zahlungsgebots ist nicht zulässig. 
y)) Nur soweit der §& 22 des Gesetzes vom heutigen Tage bestimmt, daß die Ausfertigung 
von Zeugenrotuln nicht mehr stattfinden soll, vielmehr die Zeugenprotocolle im Originale, oder, 
wenn die Abhörung vor einem anderen Gerichte, als dem Proceßgerichte geschehen, in be- 
glaubigter Abschrift zu den Acten zu bringen sind, leidet er sammt der Vorschrift im § 11 
gegenwärtiger Verordnung auch auf das Verfahren vor dem Handelsgerichte Anwendung. 
*18. Die Ergänzung der vorstehenden Ausführungsverordnung wird für den Fall, daß 
sich das Bedürfniß einer solchen ergeben sollte, vorbehalten. 
Dresden, am 30sten December 1861. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. von Behr. Rosenberg. 
□D 
Zahlungsgebot. 
Auf Antrag N. N. (Bezeichnung des Antragstellers, oder, wenn die mahnende Partei 
aus mehreren Personen besteht, dieser Personen nach Namen und Wohnort, und bei einer 
offenen Handelsgesellschaft mit der Firma und Angabe des Orts, wo die Handelsgesellschaft 
ihren Sitz hat) wird N. N. (Bezeichnung des Schuldners, oder, wenn die gemahnte Partei 
aus mehreren Personen besteht, dieser Personen nach Namen und Wohnort, und bei einer 
offenen Handelsgesellschaft in der vorbemerkten Weise) aufgegeben, innerhalb vierzehntägiger, 
von Behändigung gegenwärtigen Zahlungsgebots an zu berechnender Frist bei Vermeidung des 
im Unterlassungsfalle sich zu gewärtigen habenden Vollstreckungsverfahrens entweder den An- 
tragsteller wegen seines Anspruchs an (hier ist unter fortlaufenden Ziffern einzurücken: 1) die 
Forderung selbst nach ihrem Betrage unter kurzer Angabe ihres Rechtsgrundes, sowie der Zeit, 
wann, und bei zweiseitigen Geschäften zugleich der Gegenleistung, für welche sie entstanden ist, 
vorbehältlich übrigens der oben §& 16 für den Fall getroffenen Bestimmung, daß die geforderte 
Capitalsumme aus einer Mehrzahl von Posten besteht, 2) der etwa beanspruchte Betrag der 
Zinsen unter Angabe des Zinsfußes und des Tags des Beginns des Zinsenlaufes, 3) der Ge- 
sammtbetrag sowohl der gerichtlichen wie der außergerichtlichen Kosten.) zu befriedigen, oder bei 
dem unterzeichneten Gerichte Widerspruch zu erheben. 
N. N., den 
Königlich Sachsisches 2c.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.