Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 607) 
& 6. Wird die Streitigkeit vor Eintritt des Termins durch außergerichtliche Vereinigung 
erledigt, so hat der Antragsteller solches spätestens am Terminstage anzuzeigen, widrigenfalls 
hat er die ihm angedrohte Strafe verwirkt. In sonstigen Fällen der Erledigung der Streitig- 
keit oder wenn der Antragsteller sein Ansuchen zurücknehmen will, ist die von demselben hier- 
über an das Gericht zu erstattende Anzeige so zeitig einzubringen, daß die Gegenpartei noch 
vor Eintritt des Termins davon benachrichtigt werden kann. 
Außerdem ist von dem Säumigen die § 7 verordnete Entschädigung an die im Termine 
erscheinende Partei auf deren Verlangen zu leisten. 
& 7. Bleibt eine Partei im Termine ungehorsam aus, so sind von ihr die dadurch ver- 
wirkte Strafe, die Botenlöhne, die Bestellgebühren und, auf Verlangen des Gegentheils, für 
diesen eine Vergütung der Versäumniß, nach Höhe der gesetzlichen Zeugengebühren in Civil- 
sachen, zu entrichten. Bei ausreichender Entschuldigung fällt die Strafe weg. 
8 8. Bleiben beide Parteien im Termine ungehorsam aus, so hat eine jede die dadurch 
von ihr verwirkte Strafe, die Botenlöhne und Bestellgebühren aber der Antragsteller zu 
entrichten. 
&9 In den §8 7 und 8 bezeichneten Fällen kann zwar auf Antrag die Anberaumung 
eines nochmaligen Termins stattfinden. Die anzudrohende Geldstrafe ist jedoch dann beziehend- 
lich auf Zwei Thaler zu erhöhen. Wird auch dieser Termin versäumt (§&§ 7 und 8), so ist 
der Antrag auf weitere Terminsanberaumung nicht statthaft. 
10. Die Parteien haben in Person, beziehendlich durch ihre gesetzlichen Vertreter zu 
erscheinen, jedoch ist die Vertretung durch Bevollmächtigte und die Zuziehung von Rechtsbei- 
ständen nicht unzulässig. Zeugen und Sachverständige werden nicht mit vorgeladen. 
11. Im Termine hat das Gericht, nach Prüfung der Dispositionsfähigkeit beider 
Theile, das Sachverhältniß zu erörtern und auf eine gütliche Vereinigung allen Fleißes hin- 
zuwirken. 
Werden Urkunden mit zur Stelle gebracht, so sind sie dem Gegentheile, so weit nöthig, 
zum Anerkenntnisse vorzulegen. 
Finden sich, vom Gerichte unveranlaßt, Zeugen oder Sachverständige mit ein, so bleibt 
dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und in wie weit deren Befragung angemessen. 
Eine Vereidung derselben und sonstige Eidesleistungen finden nicht Statt. 
Dagegen kann, auch wenn über den Gegenstand des Streites eine Vereinigung nicht zu 
Stande kommt, voch über das weitere Verfahren, mit Zustimmung des Gerichts, ein Com- 
promiß der im § 45 des Gesetzes vom 1 öten Mai 1839 gedachten Art getroffen werden. 
& 12. Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist darüber ein Protocoll aufzunehmen. 
Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so ist lediglich hiervon Bemerkung zu den Acten 
15) zu machen. 
1861. 88
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.