Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(609 ) 
Schema für die Ladung. 
Nachdem 
N. N. in N. N. 
gegen « 
N. N. in N. N. 
wegen 
eine gütliche und kostenfreie Vermittelung beantragt hat und hierzu 
der 
angesetzt worden ist, so wird 
N. N. in N. N. 
hierdurch geladen, an diesem Tage . . . .mittags um . . Uhr an hiesiger Gerichtsstelle zu er— 
scheinen, die etwa in seinem Besitze befindlichen, den Gegenstand betreffenden Urkunden mit 
anher zu bringen und der weiteren Verhandlung sich zu gewärtigen. 
Im Falle des ungehorsamen Außenbleibens sind . . . Thaler Strafe, und wenn der 
Gegentheil erscheint, auf Verlangen die gesetzliche Versäumnißentschädigung für diesen, sowie 
die Botenlöhne und Bestellgebühren zu entrichten. Für jetzt ist der Bote vom Antragsteller 
zu lohnen. 
N. N., am 
u. s. w. 
(folgt die Unterschrift.) 
  
  
Letzte Absendung: am 18ten Januar 1862.
	        
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