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Bezüglich auf die Operationen der Anstalt bestimmt der Verwaltungsrath insbesondere:
¶) die Betheiligung bei Anleihen und Unternehmungen, sowie bei Emission von Actien
und Schuldverschreibungen anderer Gesellschaften (IJ 13b und c);
8) die Werthpapiere, Waaren und Forderungen, auf welche Vorschüsse gegeben werden
dürfen, sowie die Beleihungsnormen (§ 13a);
h) den Umfang und die Verwendung von Mitteln zum Ein= und Verkaufe von Werth-
papieren und Waaren für eigene Rechnung (§X 13);
1)die Formen und Bedingungen für Gewährung von Crediten in laufender Rechnung,
für das Girogeschäft, für die Annahme von Geld gegen Verzinsung und für die Aus-
gabe von Obligationen (I 13e und § 18).
Zur besonderen Ueberwachung des Geschäftsbetriebs, zur Begutachtung vorgeschlagener
Operationen und zur Beaufsichtigung der eingeleiteten Unternehmungen, wie auch des Bank-
verkehrs, werden Deputationen gebildet.
Eine Deputation besteht in der Regel aus drei Mitgliedern, zu denen, neben Verwaltungs-
räthen, auch Beamte und Bevollmächtigte der Anstalt gehören können.
34. Die Anstalt wird verpflichtet für alle Verbindlichkeiten, welche der Verwaltungs-
rath unter der Firma derselben nach Maaßgabe des Statuts eingeht.
Für besondere Fälle, namentlich für Processe und sonstige gerichtliche Handlungen, kann
der Verwaltungsrath sowohl einzelne seiner Mitglieder, als andere Personen zur Eingehung für
die Anstalt gültiger Verbindlichkeiten bevollmächtigen.
Die Befugniß zu Zeichnung der Firma für besondere stehende Geschäftszweige kann der
Verwaltungsrath unter Beobachtung der Firmen= und Procuraordnung auch Beamten der
Anstalt übertragen.
Durch Ertheilung derartiger Specialvollmachten wird die Befugniß der Direction (§ 39),
die Anstalt in allen Beziehungen gegen Dritte zu vertreten, nicht beschränkt.
Urkunden und schriftliche Erklärungen, insbesondere auch Vollmachten, welche der Verwalt-
ungsrath als solcher ausstellt, haben diese, die Anstalt verpflichtende Kraft, wenn sie von dem
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, oder von einem der Beiden und einem anderen Mitgliede
des Verwaltungsrathes unterzeichnet sind.
Eide, welche der Anstalt auferlegt werden, sind vom Vorsitzenden und dem vollziehenden
Director oder deren Stellvertretern zu leisten.
Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes werden bekannt gemacht. Die Bekannt-
machung vertritt die Stelle der Legitimation.
35. Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft dieß die Geschäfte erfordern, auf
Einladung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters.
Diese Einladung muß sofort erlassen werden, wenn der vollziehende Director oder drei
Mitglieder des Verwaltungsrathes darauf antragen.