Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Bezüglich  auf  die  Operationen  der  Anstalt  bestimmt  der  Verwaltungsrath  insbesondere:
¶)  die  Betheiligung  bei  Anleihen  und  Unternehmungen,  sowie  bei  Emission  von  Actien
und  Schuldverschreibungen  anderer  Gesellschaften  (IJ  13b  und  c);

8)  die  Werthpapiere,  Waaren  und  Forderungen,  auf  welche  Vorschüsse  gegeben  werden

dürfen,  sowie  die  Beleihungsnormen  (§  13a);
h)  den  Umfang  und  die  Verwendung  von  Mitteln  zum  Ein=  und  Verkaufe  von  Werthpapieren
  und  Waaren  für  eigene  Rechnung  (§X  13);

1)die  Formen  und  Bedingungen  für  Gewährung  von  Crediten  in  laufender  Rechnung,
für  das  Girogeschäft,  für  die  Annahme  von  Geld  gegen  Verzinsung  und  für  die  Ausgabe
  von  Obligationen  (I  13e  und  §  18).

Zur  besonderen  Ueberwachung  des  Geschäftsbetriebs,  zur  Begutachtung  vorgeschlagener
Operationen  und  zur  Beaufsichtigung  der  eingeleiteten  Unternehmungen,  wie  auch  des  Bankverkehrs,
  werden  Deputationen  gebildet.

Eine  Deputation  besteht  in  der  Regel  aus  drei  Mitgliedern,  zu  denen,  neben  Verwaltungsräthen,
  auch  Beamte  und  Bevollmächtigte  der  Anstalt  gehören  können.

34.  Die  Anstalt  wird  verpflichtet  für  alle  Verbindlichkeiten,  welche  der  Verwaltungsrath
  unter  der  Firma  derselben  nach  Maaßgabe  des  Statuts  eingeht.

Für  besondere  Fälle,  namentlich  für  Processe  und  sonstige  gerichtliche  Handlungen,  kann
der  Verwaltungsrath  sowohl  einzelne  seiner  Mitglieder,  als  andere  Personen  zur  Eingehung  für
die  Anstalt  gültiger  Verbindlichkeiten  bevollmächtigen.

Die  Befugniß  zu  Zeichnung  der  Firma  für  besondere  stehende  Geschäftszweige  kann  der
Verwaltungsrath  unter  Beobachtung  der  Firmen=  und  Procuraordnung  auch  Beamten  der
Anstalt  übertragen.

Durch  Ertheilung  derartiger  Specialvollmachten  wird  die  Befugniß  der  Direction  (§  39),
die  Anstalt  in  allen  Beziehungen  gegen  Dritte  zu  vertreten,  nicht  beschränkt.

Urkunden  und  schriftliche  Erklärungen,  insbesondere  auch  Vollmachten,  welche  der  Verwaltungsrath
  als  solcher  ausstellt,  haben  diese,  die  Anstalt  verpflichtende  Kraft,  wenn  sie  von  dem
Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter,  oder  von  einem  der  Beiden  und  einem  anderen  Mitgliede
des  Verwaltungsrathes  unterzeichnet  sind.

Eide,  welche  der  Anstalt  auferlegt  werden,  sind  vom  Vorsitzenden  und  dem  vollziehenden
Director  oder  deren  Stellvertretern  zu  leisten.

Die  Namen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  werden  bekannt  gemacht.  Die  Bekanntmachung
  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.

35.  Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich,  so  oft  dieß  die  Geschäfte  erfordern,  auf
Einladung  des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters.

Diese  Einladung  muß  sofort  erlassen  werden,  wenn  der  vollziehende  Director  oder  drei
Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  darauf  antragen.