Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Die dem Commissare zu gewährende, von der Staatsregierung festzusetzende Entschädigung 
und die sonstigen durch Ausübung der Staatsaufsicht erwachsenden Kosten hat die Anstalt zu 
übertragen. 
&49. Die Staatsregierung hat das Recht, die der Anstalt ertheilte Concession, wenn 
deren Gebahren zu ernsten Bedenken Veranlassung geben sollte, unter Bestimmung einer mit 
Rücksicht auf den jeweiligen Stand der Geschäfte zu Abwickelung der eingegangenen Verbindlich- 
keiten von ihr zu bemessenden Frist wieder aufzuheben und ist sodann nach § 50 zu verfahren. 
VIII. 
Von der Auflösung und Ligquidation der Anstalt. 
*50. Wird die Auflösung oder Liquidation der Anstalt beschlossen, oder sonst nöthig, 
so haben nach Genehmigung des Beschlusses durch die Staatsregierung die zwölf fungirenden 
Verwaltungsräthe sofort ihr Amt niederzulegen und es sind dieselben durch die Wahl der 
Generalversammlung in dem § 49 gedachten Falle durch Wahl der Staatsregierung zu 
ersetzen, wobei jedoch die Ausscheidenden wieder wählbar sind. Der hierdurch neu constituirte 
Verwaltungsrath, welchem an der Stelle der §§ 37, 44 erwähnten Tantieme eine ange- 
messene Vergütung auszusetzen ist, besorgt die Liquidation. 
Die Firma ist mit dem Beisatze „in Liquidation“ zu unterzeichnen. 
Das Resultat der Liquidation wird auf alle Actien gleichmäßig vertheilt. 
& 51. Der liquidirende Verwaltungsrath hat binnen acht Tagen nach Neuwahl der 
zwölf Verwaltungsräthe, in der § 22 vorgeschriebenen Weise, jedoch dreimal, das Bevorstehen 
der Auflösung bekannt zu machen, sich der Abschließung weiterer neuer Geschäfte zu enthalten, 
das Vermögen des Vereins allmälig flüssig zu machen, die Schulden zu bezahlen und den 
Ueberschuß zu constatiren. 
Mit der Vertheilung des Vermögens der Anstalt an die Actionäre darf in keinem Falle 
eher als sechs Monate nach der letzten Insertion obgedachter Bekanntmachung verfahren werden. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes sind, dafern sie Vorstehendem nicht allenthalben 
nachkommen, in solidum zur Bezahlung der Schulden der Anstalt, welche ungedeckt bleiben, 
aus eigenen Mitteln gehalten. 
Leipzig, Dresden, Hamburg, Lyon, den 1 Aten Januar 1861. 
Gustav Harkort. Pierre Louis Daniel Sellier. 
Karl Mathy. Wilhelm Seyfterth. 
C: Hirzel Lampe. Carl Kaskel. 
Julius Carl Cichorius. Egon Heinrich Gustav Freiherr 
Albert Dufour-Féronce. von Schoenberg-Bibran. 
Julius Erckel. Robert Kayser. 
Julius Schunck. François Barthélémy Arleès-Dutour.
	        
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