Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Auf diesen Interims-Schein sind. . .. . . .. im 14 Thaler-Fuße eingezahlt 
worden. Der Interims-Schein über die letzte Einzahlung wird vom Verwaltungsrathe gegen 
ein Actien-Certificat umgetauscht werden. 
Leipzig,ddien 185 
Der Verwaltungsrath 
der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt. 
Vorsitzender. vollziehender Director. 
N. JN. N. J. 
(Facsimile.) (Facsimile.) 
(Beglaubigt durch eigenhändige Unterschrift eines Controleurs.) 
Hier werden 9#9 7, 8, 9, 10 und 20 abgedruckt. 
  
C. 
im 1# Lekhaler. A c t i "6 im 12e#ebale he. 
der 
Allgemeinen Deutschen Creditanstalt für Ackerbau, Handel und Gewerbe 
über 
Ein Hundert Thaler im 14Thkaler-Fuße 
(oder K 15 Sterling oder Francs 375). 
Inhaber dieser Actie hat zur Casse der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt Ein Hundert 
Thaler im 14 Thaler-Fuße baar entrichtet und hat nach Höhe dieses Betrags und nach 
Maaßgabe des unter dem 2. Mai 1856 Allerhöchsten Orts bestätigten Statuts, welchem er sich 
durchgängig unterwirft, verhältnißmäßig gleichen Antheil am gesammten Eigenthume, Gewinne 
und Verluste der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt. 
Leipzig, den 1. April 1858. 
Der Verwaltungsrath 
der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt. 
N. JN. N. J. 
Vorsitzender. vollziehender Director. 
(Facsimile.) (Facsimile.) 
(Beglaubigt durch eigenhändige Unterschrift eines Controleurs.) 
Hier werden §§& 20 und 46 abgedruckt.
	        
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