Verjährung
unerhobener
Dividenden.
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MÆ 25) Decret
wegen Bestätigung der neuredigirten Statuten des Lugau-Niederwürschnitzer
Steinkohlenbauvereins;
vom 2ten März 1861.
Naghdem eine Revision der unterm 27sten April 1849 bestätigten Statuten des Lugau—
Niederwürschnitzer Steinkohlenbauvereins stattgefunden hat, Se. Königliche Majestät auch auf
Vortrag des Justizministeriums die in 88 7, 8 und 34 der neuredigirten Statuten ersichtli-
chen, in den gedachten älteren Statuten schon enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen
Allergnädigst geruht haben, so sind von dem Ministerium des Innern diese neuen Statuten
mit der Wirkung bestätigt worden, daß den Bestimmungen derselben, welche an die Stelle der
älteren Statuten und des bestätigten Nachtrags vom 1sten März 1854 treten, allenthalben
genau nachgegangen werde.
Hierüber ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 2ten März 1861.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demutb.
Statuten
des Lugau-Niederwürschnitzer Steinkohlenbauvereins.
2c. 2c.
§ 7. Dividenden, welche innerhalb vier Jahre, vom Zahlungstermine an gerechnet, nicht
erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse. Die Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser
Zeit ungültig. Wenn wegen verloren gegangener Dividendenscheine oder Leisten ein Mortifi-
cationsverfahren stattgefunden hat (§ 8), so verfallen diejenigen, bei Eintritt der Rechtskraft
des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangels der
Dividendenscheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der
Gesellschaftscasse, dafern sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkennt-
nisses an gerechnet, nicht erhoben werden. Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjähri-
gen Verjährung erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft.