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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel
beidrucken lassen.
Dresden, am 7ten März 1861.
Johann.
Johann Paul von Falkenstein.
AMÆ 27) Verordnung,
die Fixation der Brandversicherungsbeiträge für die dreijährige Periode
1861 bis mit 1863 betreffend;
vom 23sten März 1861.
Seie Königliche Majestät haben unter ständischer Zustimmung zu genehmigen beschlossen,
daß in der dreijährigen Periode 1861 bis mit 1863 die zur Casse der Landesimmobiliar-
Brandversicherungsanstalt von den versicherten Objecten zu leistenden Beiträge in der zuletzt
durch Verordnung vom 1 #ten August 1858 bestimmten Höhe mit jährlich
11 Ngr. 2 Pf. von je 100 Thlrn. Ü
oder halbjährlich der Versicherungssumme
1 Ngr. 4 Pf. von je 25 Thlrn.
forterhoben werden, insoweit nicht die Cassenverhältnisse für einen oder mehrere Zahlungs-
termine eine Herabsetzung dieses Beitrags, als worüber besondere Anordnung vorbehalten
bleibt, gestatten sollten.
Unter Bezugnahme auf § 43 des Gesetzes vom 1 4ten November 1835 werden nun-
mehr die Versicherten angewiesen, bis auf Weiteres die Brandcassenbeiträge nach dem fest-
gesetzten Betrage innerhalb der obgedachten dreijährigen Periode zu den auf jeden 1 sten April
und 1sten October fallenden Zahlungsterminen mit jedesmal
5 Ngr. 6 Pf. von je 100 Thlrn.
1 Ngr. 4 Pf. von je 25 Thlrn.
der Versicherungssumme an die zur Vereinnahmung berechtigten Obrigkeiten, oder an die von
diesen bestellten Localeinnehmer unaufgefordert abzuliefern, wohingegen die betreffenden Obrig-
keiten gehalten sind, die Beiträge vorschriftsmäßig zu erheben und an die Casse der Landes-
immobiliar-Brandversicherungsanstalt rechtzeitig einzusenden.
Dresden, am 2 3sten März 1861.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Schmiedel.
oder
Letzte Absendung: am 28sten März 1861.