Gesctz- und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
A#s Stück vom Jahre 1861.
28) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten für den Dresden-Possendorfer Steinkohlenbau-
Actienverein;
vom 12ten März 1861.
Nechvem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums dem Dresden-Possen-
dorfer Steinkohlenbau-Actienvereine die in 6§ 12, 14 und 47 der Statuten desselben enthal-
tenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium
des Innern die gedachten Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dersel-
ben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 2ten März 1861.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
Statuten
für den Dresden-Possendorfer Steinkohlenbau-Actienverein.
2c. 2c.
*12. Diovidenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, Verjhrung
nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse, und es werden mit Ablauf dieser Frist die eheberer
betreffenden Dividendenscheine ungültig. Hat dagegen ein Mortificationsverfahren stattgefun— «
den(514),soverfallendiejenigenbeiEintrittderRechtskraftdesPräclusiverkenntnisses
schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangels der betreffenden Dividendenscheine
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