Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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die Ausübung der Thierheilkunde betreffend, hat nunmehr das Ministerium des Innern als 
angemessen befunden, für die gedachten streitigen Fälle und zum Anhalte bei den bezüglichen 
Prüfungen und Feststellungen auch eine thierärztliche Arzneientaxe zum Gebrauche 
beim Dispensiren aus den in §§8 14 und 15 des gedachten Gesetzes und in den 
13— 18 der dazu gehörenden Verordnung vom 14ten December 185 S 
erwähnten Hausapotheken festzustellen und bis auf Weiteres als maaßgebende Norm 
eintreten zu lassen. 
Indem dieß hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, ist zugleich bekannt zu machen, 
daß die thierärztliche Arzneientaxe aus der hiesigen Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold und 
Söhnen gegen 14 Ngr. bezogen werden kann. 
Dresden, den 2 Ssten Februar 1861. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Schmiedel. 
MÆ 30) Bekanntmachung, 
den ersten Nachtrag zur fünften Auflage der Arzneientare betreffend; 
vom 19ten März 1861. 
Zu der durch Verordnung vom 31sten März 1860 veröffentlichten fünften Auflage der 
Arzneientaxe für hiesige Lande ist der erste Nachtrag im Druck erschienen und an sämmt- 
liche Bezirksärzte und Apotheker des Königreichs Sachsen vertheilt worden. In Gemäßheit 
von §& 1 der angezogenen Verordnung wird solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß 
dieser Nachtrag in der Verlagsbuchhandlung von Rudolf Kuntze in Dresden, an der Kreuzkirche, 
für 2 Ngr. auch käuflich zu haben ist. 
Dresden, den 1 9ten März 1861. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Schmiedel. 
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