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die Ausübung der Thierheilkunde betreffend, hat nunmehr das Ministerium des Innern als
angemessen befunden, für die gedachten streitigen Fälle und zum Anhalte bei den bezüglichen
Prüfungen und Feststellungen auch eine thierärztliche Arzneientaxe zum Gebrauche
beim Dispensiren aus den in §§8 14 und 15 des gedachten Gesetzes und in den
13— 18 der dazu gehörenden Verordnung vom 14ten December 185 S
erwähnten Hausapotheken festzustellen und bis auf Weiteres als maaßgebende Norm
eintreten zu lassen.
Indem dieß hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, ist zugleich bekannt zu machen,
daß die thierärztliche Arzneientaxe aus der hiesigen Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold und
Söhnen gegen 14 Ngr. bezogen werden kann.
Dresden, den 2 Ssten Februar 1861.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
Schmiedel.
MÆ 30) Bekanntmachung,
den ersten Nachtrag zur fünften Auflage der Arzneientare betreffend;
vom 19ten März 1861.
Zu der durch Verordnung vom 31sten März 1860 veröffentlichten fünften Auflage der
Arzneientaxe für hiesige Lande ist der erste Nachtrag im Druck erschienen und an sämmt-
liche Bezirksärzte und Apotheker des Königreichs Sachsen vertheilt worden. In Gemäßheit
von §& 1 der angezogenen Verordnung wird solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß
dieser Nachtrag in der Verlagsbuchhandlung von Rudolf Kuntze in Dresden, an der Kreuzkirche,
für 2 Ngr. auch käuflich zu haben ist.
Dresden, den 1 9ten März 1861.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
Schmiedel.
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