Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(55 ) 
MÆ 32) Bekanntmachung 
eines anderweiten Nachtrags zu den Statuten des Königlich Sächsischen Albrechts- 
ordens vom Zusten December 1850; 
vom 26sten März 1861. 
W, Johann, von GEOTTSES Gnaden König von Sachsen 
2c. 1c. 20c. 
haben auf vernommenen Vortrag des Gesammtministeriums und des Ordenscanzlers die Er- 
weiterung des Albrechtsordens durch Creirung einer goldenen und einer silbernen Medaille be- 
schlossen und deshalb dem nachstehenden anderweiten Nachtrage zu den unterm 31sten De- 
cember 1850 erlassenen Statuten des Albrechtsordens nebst den unterm Zten April 185 8 
bekannt gemachten Nachtragsbestimmungen vom 1 Sten März 1858 Unsere Genehmigung 
ertheilt. 
Indem daher dieser Nachtrag im Anschlusse unter O zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
wird, haben sich Alle, die es angeht, hiernach gebührend zu achten. 
Dresden, am 26sten März 1861. 
Johann. 
S Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
□D 
Nachtrag 
zu den Statuten des Königlich Sächsischen Albrechtsordens vom 
Züsten December 1850. 
Wag, Johann, von GOTTSEsS Gnaden König von Sachsen 
220. 20. 1c. 
haben Uns bewogen gefunden, den unter dem 31 sten December 1850 gestifteten Albrechts- 
orden durch Creirung einer mit demselben zu verbindenden Medaille zu erweitern, und bestimmen 
daher wie folgt: 
1. Die zum Albrechtsorden gehörige Medaille wird sowohl in Gold, als auch in Silber 
ausgegeben. 
Diejenigen, welchen diese Medaille verliehen wird, bilden die sechste Classe des gedachten 
Ordens. 
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