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2. Die Medaillen enthalten gleichmäßig auf der Vorderseite das Bildniß des Stamm-
vaters der Albertinischen Linie des Hauses Sachsen, Herzogs Albrecht des Beherzten, mit der
Umschrift „Albertus animosus“, auf der Rückseite Unsere Namenschiffre J mit einem die-
selbe umgebenden erhaben geprägten Rautenkranze, und werden ebenso, wie das Ritter= und
Ehrenkreuz an demselben, jedoch etwas schmäleren Ordensbande, in einem der linken Knopf-
löcher getragen.
Z. Jeder von Uns mit der Ordensmedaille Begnadigte erhält ein von Uns unterzeichnetes
und von dem Ordenscanzler contrasignirtes Decret, sowie ein Exemplar der Ordensstatuten.
4. Die verliehenen Ordensmedaillen sind nach dem Ableben der Begnadigten, auch bei
Aufrückung in einen höheren Grad oder in eine höhere Classe des Ordens, an die Ordens-
canzlei unverweilt zurückzugeben. Die Gewährung einer Unterstützung an die Hinterlassenen
der betreffenden Inhaber der Ordensmedaille findet ebensowenig Statt, als die Erstattung des
Werths der zurückgegebenen Medaille.
5. Das im § 9 der Statuten vom 31 sten December 1850 Bestimmte hat auch auf
die Medaillen Anwendung.
Dresden, am 20sten März 1861.
Johann.
Heinrich Anton von Zeschau,
Ordenscanzler.
Wilhelm Bär, Ordenssecretär.
33) Gesetz,
den Arbeitserwerb der in den Straf= und Correctionsanstalten, sowie in den
Gerichtsgefängnissen detinirten Personen betreffend;
vom 12ten April 1861.
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W Johann, von GEOTTSES Gnaden König von Sachsen
220. 2c. 2c.
finden Uns bewogen, über den Arbeitserwerb der in den Straf= und Correctionsanstalten,
sowie in den Gerichtsgefängnissen detinirten Personen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände
Folgendes zu verordnen:
#1. Der Arbeitserwerb, welcher den in einer Landes-Strafanstalt oder Correctionsan=
stalt oder einer anderen unter Genehmigung der Regierung bestehenden Zwangsarbeitsanstalt
Detinirten gewährt wird, kann, so lange derselbe ihnen bei der Entlassung durch die Anstalts-
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