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direction, oder nach der Entlassung durch die hierzu von der Anstaltsdirection requirirte Behörde
noch nicht ausgezahlt worden ist, weder mit Beschlag belegt, noch zum Gegenstande der Hülfs-
vollstreckung gemacht, noch im Falle eines Concurses zu dem Vermögen des Detinirten zu der
Concursmasse gezogen werden.
#&2. Die Detinirten selbst können über den Arbeitserwerb, und zwar während ihrer
Detentionszeit, soweit nicht bereits in der Hausordnung deshalb Bestimmung getroffen worden
ist, nur mit Genehmigungeder Direction und nach Ablauf ihrer Detentionszeit nur erst, nach-
dem er an sie durch die Direction oder die von dieser requirirte Behörde ausgezahlt worden ist,
verfügen.
&3. Die Bestimmungen in §66 1 und 2 sind auch auf denjenigen Arbeitsertrag anzu-
wenden, welcher den in Gerichtsgefängnissen detinirten Gefangenen nach Art. 22, Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs bei ihrer Entlassung gewährt wird, dergestalt, daß Dasjenige, was vorstehend
im & 2 bezüglich der Direction bestimmt ist, von der Gerichtsbehörde, in deren Gefängnisse
die Haft verhangen gewesen, zu verstehen ist.
# 4. Die obigen Begünstigungen des Arbeitserwerbs und des Arbeitsertrags können
jedoch von den Erben der Detinirten nicht beansprucht werden.
Ebenso leiden die Beschränkungen in dem Dispositionsbefugnisse des Detinirten auf Ge-
schäfte auf den Todesfall nicht Anwendung; jedoch sollen Verfügungen auf den Todesfall über
den Arbeitserwerb während der Detention zu Gunsten einer anderen, in derselben Anstalt de-
tinirten Person nicht gültig sein, es wäre denn, daß die in der letztwilligen Disposition be-
dachte Person zu den der gesetzlichen Erbfolge fähigen Verwandten des Disponenten der ersten,
zweiten oder dritten Classe (I 25 des Erbfolgemandats vom 31 sten Januar 1829) gehöre,
welchenfalls die Disposition von obigem Verbote nicht betroffen wird.
Soweit hiernach Verfügungen auf den Todesfall über den Arbeitserwerb ungültig sind,
leiden diese Bestimmungen sowohl auf den Arbeitserwerb der in den Straf= und Landescorrections-
anstalten, als auch der in den erwähnten Zwangsarbeitsanstalten detinirten Personen, nicht aber
auf den Arbeitsertrag der im § 3 erwähnten Gefangenen Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 1 2ten April 1861.
Johann.
6— Dr. Johann Heinrich August von Behr.