Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(58 -) 
K 34) Verordnung, 
die Erpropriation für Erweiterung des Staatseisenbahnhofs bei Zwickau betreffend; 
vom Ilten April 1861. 
Mi Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird von dem Ministerium des Innern auf 
Grund des Gesetzes vom 2 1sten Juli 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, 
Seite 120 fg.) andurch verordnet, wie folgt: 
1. Die im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 2sten Juli 1855 aufgeführten gesetz- 
lichen Bestimmungen sind auch auf die nach Maaßgabe des genehmigten Plans aus Rücksichten 
auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebs erforderliche Erweiterung des Staatseisenbahn- 
hofs bei Zwickau zu erstrecken. 
2. Das zu dieser Bahnhofserweiterung erforderliche Terrain liegt in der Stadtflur 
von Zwickau. 
Z. Rücksichtlich des bei der Expropriation für die gedachte Erweiterung zu beobachtenden 
Verfahrens ist denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung 
zum Gesetze vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 
374 fg.), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 
1 4ten März 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom 
5ten März 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 sten April 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demunth. 
  
MÆ 35) Decret 
wegen Bestätigung der Leipziger Kranken-, Invaliden- und Lebensversicherungs— 
gesellschaft Gegenseitigkeit; 
vom 6ten April 1861. 
Neczem die Leipziger Krankencasse, deren Statuten unterm 1 5ten September 1856 bestätigt 
worden, ihren Geschäftskreis erweitert und unter Annahme der Firma: 
„Leipziger Kranken-, Invaliden= und Lebensversicherungsgesellschaft Gegenseitigkeit-“ 
neue Statuten aufgestellt hat, so haben Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizmini 
steriums die in 9§ 23 und 59 der letzteren enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu verleihen
	        
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