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K 34) Verordnung,
die Erpropriation für Erweiterung des Staatseisenbahnhofs bei Zwickau betreffend;
vom Ilten April 1861.
Mi Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird von dem Ministerium des Innern auf
Grund des Gesetzes vom 2 1sten Juli 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855,
Seite 120 fg.) andurch verordnet, wie folgt:
1. Die im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 2sten Juli 1855 aufgeführten gesetz-
lichen Bestimmungen sind auch auf die nach Maaßgabe des genehmigten Plans aus Rücksichten
auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebs erforderliche Erweiterung des Staatseisenbahn-
hofs bei Zwickau zu erstrecken.
2. Das zu dieser Bahnhofserweiterung erforderliche Terrain liegt in der Stadtflur
von Zwickau.
Z. Rücksichtlich des bei der Expropriation für die gedachte Erweiterung zu beobachtenden
Verfahrens ist denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung
zum Gesetze vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite
374 fg.), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom
1 4ten März 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom
5ten März 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 1 sten April 1861.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demunth.
MÆ 35) Decret
wegen Bestätigung der Leipziger Kranken-, Invaliden- und Lebensversicherungs—
gesellschaft Gegenseitigkeit;
vom 6ten April 1861.
Neczem die Leipziger Krankencasse, deren Statuten unterm 1 5ten September 1856 bestätigt
worden, ihren Geschäftskreis erweitert und unter Annahme der Firma:
„Leipziger Kranken-, Invaliden= und Lebensversicherungsgesellschaft Gegenseitigkeit-“
neue Statuten aufgestellt hat, so haben Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizmini
steriums die in 9§ 23 und 59 der letzteren enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu verleihen