Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Allergnädigst geruht und sind sodann diese Statuten, welche an die Stelle der Eingangs- 
erwähnten Statuten der Leipziger Krankencasse treten, von dem Ministerium des Innern mit 
der Wirkung bestätigt worden, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachge- 
gangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 6ten April 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
Statuten 
der Leipziger Kranken-, Invaliden= und Lebensversicherungsgesellschaft 
„Gegenseitigkeit“. 
2c. ꝛc. 
Legitimation des Ausschusses und Directoriums. 
6 23. Nach jeder Wahl sind die Mitglieder des Ausschusses und Directoriums durch eine 
Bekanntmachung nach § 13 namhaft zu machen. Einer weiteren Legitimation bedarf es nicht. 
2c. ꝛc. 
Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung. 
2c. ꝛc. 
* 59. Wenn Lebensversicherungspolicen, welche auf den Inhaber lauten (s. & 52), ver- 
nichtet werden oder sonst abhanden kommen, so ist auf Antrag und Kosten der Interessenten 
vom Directorium an den dermaligen Policeninhaber nach § 13 eine Aufforderung zu erlassen, 
sein Anrecht an die Police bei dessen Verlust binnen sechs Monaten nach der letzten Insertion 
in der Leipziger Zeitung dem Directorium nachzuweisen. Nach Ablauf dieser Frist hat das 
Directorium, dafern Niemand als Besitzer der Police sich gemeldet, eine neue Police auszu- 
fertigen und an den Antragsteller, wenn derselbe zuvor sein Eigenthumsrecht und den Verlust 
vor dem § 11 genannten Gerichte, oder auf dessen Requisition bei seiner Gerichtsbehörde 
eidlich bestärkt hat, auszuhändigen, die vermißte Police aber öffentlich nach § 13 für ungültig 
zu erklären. 
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist ein Policeninhaber, so ist die Sache zur rechtlichen 
Entscheidung an das § 11 genannte Gericht abzugeben. 
2c. 2c. 
1861. 9
	        
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