Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Specialcommissare vom 1 Sten Juni 1845 vorgeschrieben ist, mit dauerhaften Grenzzeichen 
abzurainen und die Zusammenlegungsinteressenten sind von der Specialcommission unter An- 
drohung von Geldstrafen vor eigenmächtiger Abänderung der festgestellten Plangrenzen oder 
Beseitigung der Grenzzeichen zu verwarnen. 
§& 9. Von der Specialcommission sind behufs der Stenerregulirung an den Kreissteuer- 
rath einzureichen: 
a) die Commissionsacten über die Zusammenlegung, 
b) die Brouillonkarte oder die von dem Geometer aufgenommenen Menselblätter über 
den zusammengelegten, beziehendlich mit vermessenen Grundstückscomplex und 
c) die Acten und das Rechnungsmanual des Geemeters. 
6é 10. Außerdem ist zum ausschließlichen Gebrauche der Steuerbehörde auf Kosten der 
Interessenten 
ein besonderes Exemplar der Reinkarte über die Zusammenlegung und beziehend- 
lich den nach §& 6 mit vermessenen Grundstückscomplex, 
und 
ein die Flächen der Planstücke und die Namen der Empfänger nachweisender Ex- 
tract des Zusammenlegungsplanes 
anzufertigen und den § 9 unter a bis c gedachten, an den Kreissteuerrath einzureichenden 
Unterlagen beizufügen. 
##11. Auf dem für die Steuerbehörde bestimmten Exemplare der Reinkarte sind die 
Revisionslinien und die Nummern der Rainsteine wegzulassen, dagegen aber die Rainsteine 
selbst und die Entfernungsmaaße von Stein zu Stein mit anzugeben. 
Auch ist besagtes Exemplar, wenn die Karte von größerem Umfange ist, zur bequemeren 
Handhabung bei der Steuerregulirung in Sectionen einzutheilen, welche jedoch nach Maaßgabe 
der Menselblätter der Landesvermessung dergestalt einzurichten sind, daß sie 
an Länge nicht über 1 Elle 9 Zoll und nicht unter 1 Elle 2 Zoll 
und 
an Breite nicht über 1 Elle und nicht unter 20 Zoll 
enthalten. 
Ferner sind die einzelnen Sectionen mit festen Abgrenzungen, wie mit Wegen, Bächen, 
Planstücksgrenzen, abzuschließen, Durchschnitte bei Planstücken aber möglichst zu vermeiden. 
& 12. Die Ausführung der Steuerregulirungen wird unter specielle Beaufsichtigung und 
Oberleitung des Finanz-Vermessungsbüreaus gestellt. 
Die näheren Bestimmungen und Vorschriften hierüber werden durch Verordnung an die 
Kreissteuerräthe getroffen werden.
	        
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