Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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17. Diejenigen Menselblätter der Landesvermessung, deren Parzellen ganz in die 
Zusammenlegung gefallen oder nach § 6 von dem Zusammenlegungsgeometer mit ausgenom- 
men worden, sind außer Gebrauch zu setzen und an deren Stelle tritt das der Steuerbehörde 
ausgehändigte Exemplar der Reinkarte. 
Sind aber bei einem Menselblatte nicht alle Parzellen von der Zusammenlegung betroffen 
oder dabei mit vermessen worden, so ist darauf die Grenze des zusammengelegten beziehendlich 
mit vermessenen Complexes einzumessen und durch Colorirung auszuzeichnen, auch der hierdurch 
abgeschnittene Complex mit einer Hinweisung auf die Zusammenlegungskarte zu versehen. 
Sofern obige Grenze zeitherige Flurbuchsparzellen durchschneidet, ist der von der Zusam- 
menlegung nicht betroffene oder dabei nicht mit vermessene Theil nach Fläche und Bonität neu 
zu ermitteln und hiernach in den Entwurf zum neuen Flurbuche oder den Flurbuchsnachtrag 
einzutragen. 
8 18. Sind in einer Flur Grundstückscomplexe von der Zusammenlegung ausgeschlossen 
und von dem für letztere adhibirten Geometer nicht mit vermessen worden, darüber aber Mensel- 
blätter der Landesvermessung gar nicht, oder doch nicht in zuverlässiger Beschaffenheit vorhanden, 
so hat der technische Steuerbeamte diesen Complex in der Regel von Neuem mit der Mensel 
aufzunehmen und zwar unter Anschluß an die Reinkarte und unter Anwendung desselben 
Maaßstabes, nach welchem die letztere augenommen worden ist. 
Darüber, ob eine solche neue Vermessung nöthig oder doch für das Steuerinteresse räthlich 
sei, hat der mit Beaufsichtigung der Regulirung beauftragte Beamte des Finanz-Vermessungs- 
bureaus Bestimmung zu treffen und bei ihm beigehenden Zweifeln die Entschließung des 
Finanzministeriums einzuholen. 
— 19. Nach Genehmigung des über die zusammengelegte Flur errichteten neuen Flur— 
buchs oder des aufgestellten Flurbuchsnachtrags ist beim Kreissteuerrathe ein tabellarisches Ver- 
zeichniß aufzustellen, in welchem sowohl die bei den einzelnen Interessenten in Abgang kommen- 
den Flurbuchsnummern, womit die in die. Zusammenlegung eingeworfenen Parzellen bezeichnet 
gewesen, als die neuen Flurbuchsnummern, womit die den Interessenten zugewiesenen Planstücke 
beziehendlich die in deren gemeinschaftliches Eigenthum übergehenden Liegenschaften (siehe oben 
85) versehen worden, nach der Reihenfolge des Zusammenlegungsplanes aufzuführen sind. 
Sind in Folge der Zusammenlegung auch bei den davon nicht berührten Grundstücken 
Veränderungen in den Flurbuchsnummern eingetreten. so sind in obigem Verzeichnisse bei den 
betreffenden Grundbesitzern die hierdurch in Wegfall gekommenen und die an deren Stelle 
tretenden neuen Flurnummern ebenfalls zu benennen. 
Besagtes Verzeichniß hat der Kreissteuerrath bei Rückgabe der Acten der Specialcommission 
zuzustellen. Von letzterer ist sodann Abschrift davon den einzelnen Exemplaren des Zusammen- 
legungsrecesses beizufügen, auch darauf im Reresse selbst in der den Steuerpunkt betreffenden 
Stelle hinzuweisen. 
1861. 10
	        
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