Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(Gbesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
Stes Stück vom Jahre 1861. 
39) Verordnung, 
die Anlegung von Grund= und Hypothekenbuchsfolien für gewisse Bodenflächen 
bei Grundstückszusammenlegungen betreffend; 
vom 29sten April 1861. 
D. es nach Inhalt der Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen, die 
Steuerregulirung bei Grundstückszusammenlegungen betreffend, vom 15ten April 1861 
(Seite 62 des Gesetz= und Verordnungsblattes) §& 5, 16 künftig bei größeren Grundstücks- 
zusammenlegungen vorkommen wird, daß den bei der Zusammenlegung betheiligten Grund- 
stücksbesitzern, Wirthschaftswege und feste Abzugsgräben als gemeinschaftliches Eigenthum an- 
gewiesen werden, aus welchen dann besondere Flurparzellen zu bilden und in den Steuerdocu- 
menten den Interessenten als gemeinschaftliches Eigenthum zuzuschreiben sind, so werden 
behufs einer entsprechenden Behandlung auch im Grund= und Hypothekenbuche die Grund- 
und Hypothekenbehörden hiermit angewiesen, für dergleichen gemeinschaftliche Flurstücke, wenn 
von den betheiligten Grundstücksbesitzern die Eröffnung eines Foliums für dieselben, sei es bei 
der Grund= und Hypothekenbehörde unmittelbar, oder durch Vermittelung der Zusammenleg- 
ungsbehörde unter Mittheilung der über die Zusammenlegung ausgefertigten Urkunde bean- 
tragt wird, Folien in der Weise anzulegen, daß in der llten Rubrik die gemeinschaftlichen 
Besitzer nach den Foliennummern der Grundstücke, als deren Besitzer sie in die Zusammen- 
legung getreten und zur Gemeinschaft an den in Wirthschaftswegen oder festen Abzugsgräben 
bestehenden Flurstücken gelangt sind, ähnlich, wie in dem Beispiele eines Foliums für ein Ge- 
meindeland unter den der Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1844 beigefügten 
Mustern (Seite 88 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) angegeben ist, 
bezeichnet und aufgeführt werden, wie an nachstehendem Beispiele eines Foliums für ein Grund- 
stück der gedachten Art näher zu ersehen ist. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. (Foliennummer) 
Wirthschaftweg, 
besteht aus dem Flurstücke (den Flurstücken) pnr. 
Besitzer. 
1861 11
	        
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