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Die Besitzer des Wirthschaftsweges sind die Besitzer der Güter Nr. 5, 7, 9, 10, 12
dieses Grund= und Hypothekenbuchs,
laut Zusammenlegungsurkunde vom 31 sten Juli 186 1 Acta IX, 3. 10, Blt.
Hiernach haben sämmtliche Grund= und Hypothekenbehörden, die es angeht, sich gebührend
zu achten.
Dresden, am 29sten April 1861.
Ministerium der Juftiz.
Dr. v. Behr.
1
Rosenberg.
K 40) Deeret
wegen Genehmigung einer öffentlichen Anleihe der Chemnitz-Würschnitzer Eisen-
bahnactiengesellschaft:
vom 15ten Mai 1861.
De Ministerium des Innern hat zu der öffentlichen Anleihe von 150,000 Thalern, welche
die Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahnactiengesellschaft zu Vermehrung ihrer Transportmittel
und zu Ausführung verschiedener Bauten durch Ausgabe von 1,500 Stück auf den Inhaber
lautenden, mit 4 Procent jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen im Nominalwerthe von
100 Thalern nach Maaßgabe der vorgelegten Schematen der Hauptschuldverschreibung, sowie
der Schuldscheine sammt Talons und Coupons aufzunehmen beschlossen hat, die erbetene Ge-
nehmigung ertheilt.
Auch haben Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums der gedachten
Eisenbahnactiengesellschaft die in §§ 3, 5 und 6 der Hauptschuldverschreibung enthaltenen
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deeret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 5ten Mai 1861.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.