Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Die Besitzer des Wirthschaftsweges sind die Besitzer der Güter Nr. 5, 7, 9, 10, 12 
dieses Grund= und Hypothekenbuchs, 
laut Zusammenlegungsurkunde vom 31 sten Juli 186 1 Acta IX, 3. 10, Blt. 
Hiernach haben sämmtliche Grund= und Hypothekenbehörden, die es angeht, sich gebührend 
zu achten. 
Dresden, am 29sten April 1861. 
Ministerium der Juftiz. 
Dr. v. Behr. 
1 
Rosenberg. 
  
K 40) Deeret 
wegen Genehmigung einer öffentlichen Anleihe der Chemnitz-Würschnitzer Eisen- 
bahnactiengesellschaft: 
vom 15ten Mai 1861. 
De Ministerium des Innern hat zu der öffentlichen Anleihe von 150,000 Thalern, welche 
die Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahnactiengesellschaft zu Vermehrung ihrer Transportmittel 
und zu Ausführung verschiedener Bauten durch Ausgabe von 1,500 Stück auf den Inhaber 
lautenden, mit 4 Procent jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen im Nominalwerthe von 
100 Thalern nach Maaßgabe der vorgelegten Schematen der Hauptschuldverschreibung, sowie 
der Schuldscheine sammt Talons und Coupons aufzunehmen beschlossen hat, die erbetene Ge- 
nehmigung ertheilt. 
Auch haben Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums der gedachten 
Eisenbahnactiengesellschaft die in §§ 3, 5 und 6 der Hauptschuldverschreibung enthaltenen 
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 5ten Mai 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth.
	        
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