Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Hauptschuldverschreibung. 
20. ꝛc. 
3. Die Verpflichtung der Eisenbahngesellschaft, Zinsscheine einzulösen, erlischt, wenn 
die Zahlung nicht innerhalb dreier Jahre vom Verfalltage an erhoben wird. Ist innerhalb 
dreier Jahre ein Mortificationsverfahren (vergl. § 6) eingeleitet und zur Kenntniß des 
Directoriums gebracht worden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkennt- 
nisses schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor 
erledigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie 
innerhalb eines Jahres, von der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an, nicht erhoben werden. 
Durch Ablauf dieser 3 bezüglich 1 jährigen Verjährungsfrist erlöschen alle Zinsansprüche 
an die Gesellschaft. 
& 5. Von dem in den Zeitungen bekannt gemachten Auszahlungstage an werden für 
die ausgelosten Schuldscheine keine Zinsen mehr entrichtet. Die innerhalb dreier Monate nicht 
zur Einlösung präsentirten Schuldscheine werden nochmals 3 mal öffentlich unter der Ver- 
warnung ausgerufen, daß der Inhaber, wenn er den Schuldschein nicht innerhalb 10 Jahren, 
von dem Datum dieser Aufforderung an gerechnet, zur Einlösung präsentire, aller Ansprüche 
an die Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahnactiengesellschaft verlustig gehe. Dieser Rechtsnach- 
theil tritt nach Ablauf von 10 Jahren von selbst ein, und die Nummern der betreffenden 
Schuldscheine werden als erloschen und ungültig öffentlich bekannt gemacht. 
66. Wegen untergegangener oder ihrem Inhaber abhanden gekommener Schuldscheine 
und Coupons können die Betheiligten auf ihre Kosten das für die Mortification Königlich Sächsi- 
scher Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli 1777 (II C. A. C. II. Seite 901) 
und in der Verordnung vom 6ten October 1824 (Gesetzblatt, Seite 195) vorgeschriebene 
Edictalverfahren, wobei hinsichtlich der Verjährung der Capitalsverschreibungen und Zinsdocu- 
mente die dort bezüglich auf 10 und 3 Jahre festgesetzte Verjährungszeit Platz ergreift, bei dem 
Königlichen Gerichtsamte Chemnitz beantragen, und haben nach Beibringung der demgemäß 
rechtskräftig erfolgten Präclusion, von dem Directorium, welches die Mortification gleichfalls auf 
Kosten der Betheiligten öffentlich bekannt macht, für jeden verlorenen, einen neuen Schuldschein 
gleicher Nummer, mit der Bezeichnung Lit. B. oder, im Falle erfolgter Auslosung das Capital, 
in jedem Falle auch die Auszahlung der verfallenen Zinsen, soweit dieselben nicht nach S§ 3 
bereits verjährt sind, zu erhalten. 
20. 2c. 
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