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Hauptschuldverschreibung.
20. ꝛc.
3. Die Verpflichtung der Eisenbahngesellschaft, Zinsscheine einzulösen, erlischt, wenn
die Zahlung nicht innerhalb dreier Jahre vom Verfalltage an erhoben wird. Ist innerhalb
dreier Jahre ein Mortificationsverfahren (vergl. § 6) eingeleitet und zur Kenntniß des
Directoriums gebracht worden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkennt-
nisses schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor
erledigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie
innerhalb eines Jahres, von der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an, nicht erhoben werden.
Durch Ablauf dieser 3 bezüglich 1 jährigen Verjährungsfrist erlöschen alle Zinsansprüche
an die Gesellschaft.
& 5. Von dem in den Zeitungen bekannt gemachten Auszahlungstage an werden für
die ausgelosten Schuldscheine keine Zinsen mehr entrichtet. Die innerhalb dreier Monate nicht
zur Einlösung präsentirten Schuldscheine werden nochmals 3 mal öffentlich unter der Ver-
warnung ausgerufen, daß der Inhaber, wenn er den Schuldschein nicht innerhalb 10 Jahren,
von dem Datum dieser Aufforderung an gerechnet, zur Einlösung präsentire, aller Ansprüche
an die Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahnactiengesellschaft verlustig gehe. Dieser Rechtsnach-
theil tritt nach Ablauf von 10 Jahren von selbst ein, und die Nummern der betreffenden
Schuldscheine werden als erloschen und ungültig öffentlich bekannt gemacht.
66. Wegen untergegangener oder ihrem Inhaber abhanden gekommener Schuldscheine
und Coupons können die Betheiligten auf ihre Kosten das für die Mortification Königlich Sächsi-
scher Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli 1777 (II C. A. C. II. Seite 901)
und in der Verordnung vom 6ten October 1824 (Gesetzblatt, Seite 195) vorgeschriebene
Edictalverfahren, wobei hinsichtlich der Verjährung der Capitalsverschreibungen und Zinsdocu-
mente die dort bezüglich auf 10 und 3 Jahre festgesetzte Verjährungszeit Platz ergreift, bei dem
Königlichen Gerichtsamte Chemnitz beantragen, und haben nach Beibringung der demgemäß
rechtskräftig erfolgten Präclusion, von dem Directorium, welches die Mortification gleichfalls auf
Kosten der Betheiligten öffentlich bekannt macht, für jeden verlorenen, einen neuen Schuldschein
gleicher Nummer, mit der Bezeichnung Lit. B. oder, im Falle erfolgter Auslosung das Capital,
in jedem Falle auch die Auszahlung der verfallenen Zinsen, soweit dieselben nicht nach S§ 3
bereits verjährt sind, zu erhalten.
20. 2c.
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