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636. Die Vertheidigung zur zweiten Instanz erfolgt ebenfalls bei dem Untersuchungs= Vertheidigung
gerichte und unter Befolgung der Vorschriften des gegenwärtigen Capitels. Vergl. jedoch wur w
9& 320 Abs. 2, 323. 3
#37.Auch wenn ein Vertheidiger für den Angeschuldigten auftritt, kann Letzterer selbst Vertheidigung
Dasjenige, was ihm zu seiner Vertheidigung nothwendig erscheint, beim Actenschlusse oder in * den An—
der Schlußverhandlung mündlich oder schriftlich vortragen. un —
Auf Verlangen sind ihm dazu die Acten an Gerichtsstelle und unter Aufsicht einer Ge- von Sachver—
richtsperson zur Einsicht vorzulegen. si cen
Der Angeschuldigte kann auch neben seinem Vertheidiger und zur Unterstützung desselben
einen Sachverständigen und bei verschiedenartigen Gegenständen der Begutachtung für jeden
derselben einen besonderen Sachverständigen zuziehen, dafern das Gericht nicht hierin einen
Verschleif der Sache findet. Die Kosten einer solchen Zuziehung trägt der Angeschuldigte,
sofern nicht der Sachverständige zu den in § 2 8 erwähnten Personen gehört.
Es kann jedoch das Gericht, wenn das Gutachten des oder der von dem Angeschuldigten
zugezogenen Sachverständigen vorzugsweise zur Freisprechung oder doch wesentlich milderen
Beurtheilung desselben beigetragen hat, ihn von dieser Verpflichtung ganz oder theilweise wie-
der entbinden und wegen Uebertragung der Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen, gleich als
ob das Gericht den oder die Sachverständigen zugezogen hätte, entscheiden.
& 38. In den Fällen der Privatanklage und, wenn bei anderen gemeinen Verbrechen Rechtliche Ver-
die Wiederaufnahme des Strafverfahrens in Frage kommt, kann der Verletzte zur Wahrnehmung Gnn ur
seiner Rechte durch einen Rechtsanwalt sich vertreten lassen. Insoweit der Verletzte jedoch als «
Zeuge abgehört werden soll, ist eine solche Vertretung unzulässig.
Handelt der Sachwalter ohne Beisein des Auftraggebers für denselben vor Gericht, so hat
er den ihm hierunter gewordenen Auftrag durch Beibringung einer Vollmacht nachzuweisen.
Die Bestimmung des letzten Absatzes des § 31 leidet auf den Vertreter des Verletzten
gleichfalls Anwendung.
Drittes Capitel.
Von der Unfähigkeit zu Ausübung des Nichteramtes, der Unfähigkeit des
Commandanten zur Mitwirkung, sowie von der Ablehnung der Nichter.
39. Richter sind zu gerichtlichen Handlungen in einer Untersuchung unfähig, wenn Unfähigkeit
sie durch das Verbrechen selbst verletzt, oder wenn sie Angehörige des Angeschuldigten oder des eines Richters,
Verletzten sind.
Unfähig ist ferner derjenige Richter, welcher außerhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge
der in Frage stehenden strafbaren That gewesen und hierüber als solcher abgehört worden,
sowie derjenige, welcher schon in früherer Instanz als Richter oder als Vertheiviger thätig ge-
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