Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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636. Die Vertheidigung zur zweiten Instanz erfolgt ebenfalls bei dem Untersuchungs= Vertheidigung 
gerichte und unter Befolgung der Vorschriften des gegenwärtigen Capitels. Vergl. jedoch wur w 
9& 320 Abs. 2, 323. 3 
#37.Auch wenn ein Vertheidiger für den Angeschuldigten auftritt, kann Letzterer selbst Vertheidigung 
Dasjenige, was ihm zu seiner Vertheidigung nothwendig erscheint, beim Actenschlusse oder in * den An— 
der Schlußverhandlung mündlich oder schriftlich vortragen. un — 
Auf Verlangen sind ihm dazu die Acten an Gerichtsstelle und unter Aufsicht einer Ge- von Sachver— 
richtsperson zur Einsicht vorzulegen. si cen 
Der Angeschuldigte kann auch neben seinem Vertheidiger und zur Unterstützung desselben 
einen Sachverständigen und bei verschiedenartigen Gegenständen der Begutachtung für jeden 
derselben einen besonderen Sachverständigen zuziehen, dafern das Gericht nicht hierin einen 
Verschleif der Sache findet. Die Kosten einer solchen Zuziehung trägt der Angeschuldigte, 
sofern nicht der Sachverständige zu den in § 2 8 erwähnten Personen gehört. 
Es kann jedoch das Gericht, wenn das Gutachten des oder der von dem Angeschuldigten 
zugezogenen Sachverständigen vorzugsweise zur Freisprechung oder doch wesentlich milderen 
Beurtheilung desselben beigetragen hat, ihn von dieser Verpflichtung ganz oder theilweise wie- 
der entbinden und wegen Uebertragung der Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen, gleich als 
ob das Gericht den oder die Sachverständigen zugezogen hätte, entscheiden. 
& 38. In den Fällen der Privatanklage und, wenn bei anderen gemeinen Verbrechen Rechtliche Ver- 
die Wiederaufnahme des Strafverfahrens in Frage kommt, kann der Verletzte zur Wahrnehmung Gnn ur 
seiner Rechte durch einen Rechtsanwalt sich vertreten lassen. Insoweit der Verletzte jedoch als « 
Zeuge abgehört werden soll, ist eine solche Vertretung unzulässig. 
Handelt der Sachwalter ohne Beisein des Auftraggebers für denselben vor Gericht, so hat 
er den ihm hierunter gewordenen Auftrag durch Beibringung einer Vollmacht nachzuweisen. 
Die Bestimmung des letzten Absatzes des § 31 leidet auf den Vertreter des Verletzten 
gleichfalls Anwendung. 
Drittes Capitel. 
Von der Unfähigkeit zu Ausübung des Nichteramtes, der Unfähigkeit des 
Commandanten zur Mitwirkung, sowie von der Ablehnung der Nichter. 
39. Richter sind zu gerichtlichen Handlungen in einer Untersuchung unfähig, wenn Unfähigkeit 
sie durch das Verbrechen selbst verletzt, oder wenn sie Angehörige des Angeschuldigten oder des eines Richters, 
Verletzten sind. 
Unfähig ist ferner derjenige Richter, welcher außerhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge 
der in Frage stehenden strafbaren That gewesen und hierüber als solcher abgehört worden, 
sowie derjenige, welcher schon in früherer Instanz als Richter oder als Vertheiviger thätig ge- 
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