Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

à 
d. 
XXI. 259 
Anlage C (zu §8 6 u. 18). 
  
Gcsichtspunkte 
für 
Auswahl der Mobilmachungspferde. 
1. Einteilung in Klassen. 
Reitpferde 1: Frische, gute Gänge, möglichst bereits geritten; bestimmt für Offiziere, 
sowie für Kavallerie und Feldartillerie. 
4Reitpferde 1I: Sämtliche übrigen Pferde des Reitschlages; bestimmt für die übrigen 
Waffen und Formationen, für Sanitätsoffiziere und Beamte. 
Zugpferde I: Neben starkem, tiefem Gebäude, frische und geräumige Gänge, bestimmt 
für die Feldartillerie, die Infanterie-Munitionskolonnen, die Infanterie-Patronen= 
wagen, die Korps= und Reserve-Divisions-Telegraphen-Abteilungen, die Funken- 
telegraphen= und Fernsprech-Abteilungen, die Feld-Luftschiffer-Abteilungen und Gas- 
kolonnen, die Kranken= und Sanitätswagen der Sanitätskompagnien, sowie die 
Sonitätswagen der Feldlazarette. 
Zugpferde II: Sämtliche übrigen Pferde, welche an Arbeit gewöhnt sind und nicht 
derartige Fehler (Ziffer 4) zeigen, welche die Gebrauchsfähigkeit in kurzer Zeit in 
Frage stellen; bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und Trains. 
Schwere Zugpferde I: Sämtliche rein kaltblütigen Pferde, die Kreuzungsprodukte, 
» IIdtedenLharakterdesKaltblutszetgenundsolchezum 
gleichmäßigen Ziehen großer Lasten geeigneten Warmblüter, die infolge ihrer Masse 
mit der Kriegsration voraussichtlich nicht zu ernähren sind. Davon sind zu bestimmen: 
als Zugpferde für die schwere Artillerie des Feldheeres möglichst nicht zu große, 
kurze und gängige Kaltblüter (Klasse )), . 
fürdieAktillerie-undPioniet-Belageruugsfokmationen,dieFestungs-Luftfchissek- 
Trupps, die Etappen-Munitionskolonnen sowie für besonders festgesetzte Fuhrpark- 
kolonnen die übrigen schweren Pferde (Klasse I1). 
2. Maße. 
Die Pferde find mit dem Bandmaße zu messen. 
Mindestmaß für Kürassierpferde . .. .1,62 m, 
» „ die übrigen Reitpferde 1. 1,657 m, 
» ,,,,Re1tpferdell....1,55m, 
» »,,·Zugpferdeluadll.·1,57m, 
43.
	        
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