(111)
Soweit nicht in diesem Gesetze etwas Anderes festgesetzt ist, findet gegen die Entscheidungen
des Oberkriegsgerichts ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.
& 77. Wurde der thatsächliche Grund einer Nichtigkeit dem von ihr Betroffenen erst Wiedereinsetz-
nach Ablauf der Einwendungsfrist bekannt, so kann dieser binnen einer dreitägigen Frist von un gegen ver-
erlangter Kenntniß an bei dem Untersuchungsgerichte auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf
der Einwendungsfrist antragen.
Mit dem Antrage auf Wiedereinsetzung zugleich oder voch binnen der für diesen Antrag
bestimmten Frist ist auch das bezügliche Rechtsmittel bei Verlust desselben anzubringen. Ueber
den Antrag entscheidet das Oberkriegsgericht.
Dasselbe kann Erörterungen über die Zeit der von der Nichtigkeit erlangten Kenntniß
anstellen, auch hierbei auf Bestärkungseide erkennen.
Das Oberkriegsgericht hat, wenn es dem Antrage stattgiebt, nach Lage der Sache zu
ermessen und zu entscheiden, wie weit das stattgefundene Verfahren aufzuheben sei.
Insbesondere von der Beschwerde.
78. Das Rechtsmittel der Beschwerde kann nicht blos von dem Angeschuldigten, dem Zulässigkeit der
Commandanten und dem Verletzten, einschließlich des Privatanklägers (8 22), sondern auch Beschwerde.
von den Zeugen, von denen, die Sicherheit geleistet haben, und überhaupt von jedem bei der
Untersuchung oder einzelnen Handlungen des Gerichts Betheiligten eingewendet werden.
& 79. Auf die Beschwerde über das Gericht entscheidet ebenfalls das Oberkriegsgericht. ufshelente
§#80. Die Beschwerde ist entweder bei dem Untersuchungsgerichte oder bei dem Ober= Anbringen der
kriegsgerichte unmittelbar anzubringen. Beschwerde.
Die Bestimmungen in § 71 Abs. 2, 3 gelten auch von der Beschwerde. Ist die Be-
schwerde bei dem Untersuchungsgerichte angebracht, so hat letzteres, wenn es bei seiner Entschließ-
ung stehen bleibt, in jedem Falle die Beschwerde an das Oberkriegsgericht abzugeben.
Ist die Beschwerde bei dem Oberkriegsgerichte angebracht worden, so hat dieses entweder
sofort, oder nach vorher erforderter Anzeige von dem Gerichte, dessen Entschließung angefochten
wird, darauf Entschließung zu fassen.
§#1. Das Untersuchungsgericht kann, soweit das Gesetz nicht etwas Anderes verordnet, Fortsetzung.
die Abgabe der Beschwerde bis nach Vornahme der als beschwerlich bezeichneten Handlung
aussetzen. .
Dagegen kann das Oberkriegsgericht, wenn die Beschwerde bei ihm unmittelbar angebracht
wird, das Untersuchungsgericht anweisen, vorläufig und bis zur Entscheidung über die Be-
schwerde mit weiterem Verfahren anzustehen.