Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Vertretung be- 
vormundeter2c. 
Personen. 
Verzicht 
auf das Rechts- 
mittel. 
Verwandte und 
Erben des An- 
geschuldigten zc. 
( 112 ) 
Ergänzende Bestimmungen. 
&# 82. Statt eines minderjährigen oder den Minderjährigen gleichstehenden Angeschuldigten 
(Art. 99, 100 des allgemeinen Strafgesetzbuchs) kann auch der gesetzliche Vertreter die dem 
ersteren zuständigen Rechtsmittel einwenden. 
Dem Vertreter des Verschwenders steht jedoch dieses Befugniß nicht zu. 
Soweit das allgemeine Strafgesetzbuch gewissen Personen gestattet, für den Verletzten oder 
statt desselben den zur Bestrafung gewisser Vergehungen erforderlichen Antrag zu stellen, können 
dieselben auch für den Verletzten oder statt seiner die zulässigen Rechtsmittel einwenden. 
SEin eingewendetes Rechtsmittel kann bis zur Entscheidung über dasselbe, der Ver- 
zicht auf ein Rechtsmittel aber, sofern die Einwendung desselben an eine gewisse Frist gebunden 
war, nur innerhalb der letzteren zurückgenommen werden. 
Der von dem Commandanten zu Gunsten des Angeschuldigten eingewendete Rerisions- 
antrag (§& 4 Abs. 2) kann nur mit Zustimmung des letzteren zurückgenommen werden. 
Der gesetzliche Vertreter eines Angeschuldigten (§J 82 Abs. 1) kann das von letzterem 
eingewendete Rechtsmittel nicht zurücknehmen, wogegen hinsichtlich der in § 82 Abs. 3 ge- 
dachten und der von ihnen vertretenen Personen die Regel gilt, daß, soweit Jemand den 
Antrag auf Bestrafung zurücknehmen kann, derselbe auch zur Zurücknahme darauf bezüglicher 
Rechtsmittel befugt ist. 
K84. Die dem Angeschuldigten und dem Privatankläger gegen ein Erkenntniß zuständig 
gewesenen Rechtsmittel können nach dem Tode desselben von den Verwandten und Verschwägerten 
in gerader Linie, den Geschwistern und den Ehegatten, sowie, in Ermangelung dieser Personen, 
von den Erben des Verstorbenen eingewendet und fortgestellt werden. Es ist jedoch, sorviel die 
Hinterlassenen des Angeschuldigten betrifft, deren Bezugnahme darauf erforderlich, daß die dem 
Verstorbenen beigemessene Handlung keine strafbare oder weniger strafbare sei, als in dem 
Erkenntnisse angenommen worden, oder daß die erhobenen Beweise zu der erkannten Verurtheil= 
ung des Angeschuldigten nicht ausgereicht hätten. Nicht minder wird bei den Hinterlassenen 
des Priratanklägers die Bezugnahme derselben darauf vorausgesetzt, daß die Ehre des Ver- 
storbenen bei dem Ausgange der Untersuchung betheiligt sei. 
Ebenso können die Erben des Angeschuldigten sowohl, als des Privatanklägers, diese 
Rechtsmittel einwenden und fortstellen, wenn sie ein vermögensrechtliches Interesse nachzuweisen 
im Stande sind. 
Es wird jedoch in den Fällen dieses Paragraphen vorausgesetzt, daß das Rechtsmittel 
nicht bereits bei dem Ableben des Angeschuldigten, beziehendlich des Privatanklägers, versäumt 
gewesen und daß der Angeschuldigte, beziehendlich der Privatankläger, der fraglichen Entscheid- 
ung sich nicht unterworfen hat.