Vertretung be-
vormundeter2c.
Personen.
Verzicht
auf das Rechts-
mittel.
Verwandte und
Erben des An-
geschuldigten zc.
( 112 )
Ergänzende Bestimmungen.
82. Statt eines minderjährigen oder den Minderjährigen gleichstehenden Angeschuldigten
(Art. 99, 100 des allgemeinen Strafgesetzbuchs) kann auch der gesetzliche Vertreter die dem
ersteren zuständigen Rechtsmittel einwenden.
Dem Vertreter des Verschwenders steht jedoch dieses Befugniß nicht zu.
Soweit das allgemeine Strafgesetzbuch gewissen Personen gestattet, für den Verletzten oder
statt desselben den zur Bestrafung gewisser Vergehungen erforderlichen Antrag zu stellen, können
dieselben auch für den Verletzten oder statt seiner die zulässigen Rechtsmittel einwenden.
SEin eingewendetes Rechtsmittel kann bis zur Entscheidung über dasselbe, der Ver-
zicht auf ein Rechtsmittel aber, sofern die Einwendung desselben an eine gewisse Frist gebunden
war, nur innerhalb der letzteren zurückgenommen werden.
Der von dem Commandanten zu Gunsten des Angeschuldigten eingewendete Rerisions-
antrag (§& 4 Abs. 2) kann nur mit Zustimmung des letzteren zurückgenommen werden.
Der gesetzliche Vertreter eines Angeschuldigten (§J 82 Abs. 1) kann das von letzterem
eingewendete Rechtsmittel nicht zurücknehmen, wogegen hinsichtlich der in § 82 Abs. 3 ge-
dachten und der von ihnen vertretenen Personen die Regel gilt, daß, soweit Jemand den
Antrag auf Bestrafung zurücknehmen kann, derselbe auch zur Zurücknahme darauf bezüglicher
Rechtsmittel befugt ist.
K84. Die dem Angeschuldigten und dem Privatankläger gegen ein Erkenntniß zuständig
gewesenen Rechtsmittel können nach dem Tode desselben von den Verwandten und Verschwägerten
in gerader Linie, den Geschwistern und den Ehegatten, sowie, in Ermangelung dieser Personen,
von den Erben des Verstorbenen eingewendet und fortgestellt werden. Es ist jedoch, sorviel die
Hinterlassenen des Angeschuldigten betrifft, deren Bezugnahme darauf erforderlich, daß die dem
Verstorbenen beigemessene Handlung keine strafbare oder weniger strafbare sei, als in dem
Erkenntnisse angenommen worden, oder daß die erhobenen Beweise zu der erkannten Verurtheil=
ung des Angeschuldigten nicht ausgereicht hätten. Nicht minder wird bei den Hinterlassenen
des Priratanklägers die Bezugnahme derselben darauf vorausgesetzt, daß die Ehre des Ver-
storbenen bei dem Ausgange der Untersuchung betheiligt sei.
Ebenso können die Erben des Angeschuldigten sowohl, als des Privatanklägers, diese
Rechtsmittel einwenden und fortstellen, wenn sie ein vermögensrechtliches Interesse nachzuweisen
im Stande sind.
Es wird jedoch in den Fällen dieses Paragraphen vorausgesetzt, daß das Rechtsmittel
nicht bereits bei dem Ableben des Angeschuldigten, beziehendlich des Privatanklägers, versäumt
gewesen und daß der Angeschuldigte, beziehendlich der Privatankläger, der fraglichen Entscheid-
ung sich nicht unterworfen hat.