Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Beschwerden 
bei den Auf- 
sichtsbehörden. 
Untersuchungs- 
einleitung. 
Fortsetzung. 
( 114) 
&. An dem Rechte der Beschwerdeführung bei den Justizanfsichtsbehörden über Ver- 
schleife, Bedrückungen und sonst ungebührliches Verhalten der bei den Kriegsgerichten Angestell- 
ten, wird durch die Bestimmungen dieses Capitels nichts geändert. 
Es kann jedoch auf derartige Beschwerden, wofern sie nicht nach Obigem als zulässige 
Rechtsmittel anzusehen und daher, soweit nöthig, an das zur Entscheidung darüber zuständige 
Oberkriegsgericht abzugeben sind, eine richterliche Entscheidung nicht abgeändert und in eine 
solche nicht eingegriffen werden. 
Gegen den Commandanten, sowie gegen die Richter bei dem Spruchkriegsgerichte kann in 
Beziehung auf ihre Mitwirkung bei dem militärgerichtlichen Strafverfahren Beschwerde bei 
dem Kriegsministerium erhoben werden. 
  
Besonderer Theil. 
Erste Abtheilung. 
Von dem Verfahren vor dem Antersuchungggerichte. 
Erstes Capitel. 
Von dem Untersuchungsverfahren bis zum Actenschlusse im Allgemeinen. 
& 89. Wenn ein Kriegsgericht, sei es in Folge eines Antrags in Fällen, wo die straf- 
rechtliche Verfolgung nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs von einem solchen abhängig 
gemacht ist, oder sei es durch Mittheilungen oder Anzeigen der Dienstbehörden oder durch Nach- 
richten sonstiger Art, Kenntniß von der Verübung eines Verbrechens erlangt, wegen dessen die 
Einleitung der Untersuchung gegen einen Gerichtsbefohlenen in Frage kommt, so hat der Auditeur 
darüber, ob und gegen wen die Untersuchung einzuleiten sei, Entschließung zu fassen. 
Zu Vorbereitung seiner Entschließung kann der Auditeur nicht nur selbst, innerhalb der 
Grenzen seiner Zuständigkeit, Erörterungen vornehmen, sondern auch die Vornahme von ihm 
geeignet scheinenden Erörterungen, zu deren Vornahme er nicht selbst befugt ist, bei anderen 
Gerichten beantragen. 
6 90. Den im vorstehenden Paragraphen Abs. 1 erwähnten Beschluß hat der Auditeur 
selbstständig zu fassen, jedoch den ihm in Beziehung darauf von dem Oberkriegsgerichte, vermöge 
seiner Aufsichtsbefugnisse, etwa zugehenden Weisungen nachzukommen. 
Gehen ihm Bedenken dagegen bei, so kann er dieselben zwar berichtlich anzeigen, jedoch 
soll dadurch die Vornahme der mit Gefahr im Verzuge verbundenen Handlungen nicht auf- 
gehalten werden. Der hierauf von dem Oberkriegsgerichte ergehenden anderweiten Weisung 
hat der Auditeur sodann unbedingt nachzugehen.
	        
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