Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Gleiches gilt auch von den auf das fernere Untersuchungsverfahren bezüglichen Beschlüssen 
und Weisungen. 
8 91. Ist die Anzeige über ein Verbrechen, dessen ein Militärgerichtsbefohlener sich schul- 
dig gemacht, bei einem nicht zuständigen Kriegsgerichte eingegangen, beziehendlich der Antrag 
auf Untersuchung in Fällen der § 89 Abs. 1 erwähnten Art bei einem solchen angebracht 
worden, so hat dasselbe im ersteren Falle die Anzeige an das zuständige Kriegsgericht abzugeben, 
im letzteren Falle dagegen den Antragsteller von seiner Unzuständigkeit in Kenntniß zu setzen, 
jedenfalls aber denjenigen Handlungen sich zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzuge ist. 
Insbesondere hat dasselbe, wenn das zuständige Kriegsgericht nicht am Orte sich befindet, 
die zur Erhaltung sichtbarer Spuren der That und zur Feststellung des Thatbestandes nöthigen 
Vorkehrungen und Erhebungen vorzunehmen und kann auch die sofortige Vorführung und einst- 
weilige Verwahrung des Verdächtigen verfügen, wenn derselbe entweder 
1) Anstalten zur Flucht macht oder aus besonderen Gründen der Flucht verdächtig ist, oder 
2) auf frischer That betroffen oder unmittelbar nach der That als des Verbrechens ver- 
dächtig durch Nacheile bezeichnet wird, oder 
3) wenn Grund zu der Besorgniß vorhanden, daß er die Spuren des Verbrechens vertilgen 
oder die Freiheit zu Vollendung des Verbrechens oder zu Verübung anderer Verbrechen 
mißbrauchen werde. 
#92. Anzeigen, deren Urheber unbekannt sind, berechtigen an sich nur zu solchen Hand- 
lungen, welche geeignet sind, den Grund oder Ungrund ihres Inhalts, ohne Nachtheil für die 
Ehre oder andere Rechte der dadurch beschuldigten Personen, aufzuklären. 
& 93. Die nach § 89 gefaßte Entschließung hat der Auditeur zu den Acten zu bringen 
und dem Commandanten, beziehendlich dem Antragsteller (§J& 20, 21), nächstdem aber auch, 
sofern der Beschluß auf Einleitung der Untersuchung lautet, dem Angeschuldigten und zwar 
letzterem längstens bei dessen erster Vernehmung (§ 142) zu eröffnen. 
Die Untersuchung beginnt mit der Entschließung auf Einleitung derselben. 
Die vor dieser Entschließung vorgenommenen Erörterungen sind nicht als zur Untersuchung 
gehörig anzusehen. 
Es sollen jedoch bei ihnen gleichfalls die für Untersuchungshandlungen dieser Art in dem 
Gesetze vorgeschriebenen Formen beachtet werden und kommt denselben, wenn solches geschehen, 
gleiche Beweiskraft zu, als wenn sie nach der Eröffnung der Untersuchung vorgenommen wor- 
den wären. 
# 94. Gegen den Beschluß auf Einleitung oder Ablehnung der Untersuchung steht dem 
Angeschuldigten die Berufung, dem Commandanten der Revisionsantrag zu. 
Es kann jedoch der Beschluß wegen der ihm unterliegenden Rechtsansicht dann nicht an- 
gefochten werden, wenn dieselbe mit einer in derselben Sache bereits ertheilten Entscheidung 
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Besondere 
Bestimmung. 
Anzeigen von 
unbekannten 
Personen. 
Bekannt- 
machung der 
Entschließung 
und Beginn der 
Untersuchung. 
Rechtsmittel 
gegen die 
Entschließung.
	        
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