Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(116 ) 
des Oberkriegsgerichts übereinstimmt und nicht behauptet wird, daß die thatsächliche Unterlage 
dieser Entscheidung mit dem gegenwärtigen Sachstande nicht mehr übereinstimme. 
Untersuchungs- 95. Das Amt des Untersuchungsrichters versieht der Auditeur. Es können jedoch 
richter auch andere, zum Richteramte befähigte und bei den Militärgerichten angestellte Personen als 
Untersuchungsrichter bestellt und mit Fortführung der Untersuchung beauftragt werden. 
Gleiches gilt auch von der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen in dem Falle, 
wenn der Untersuchungsrichter zeitweilig an deren Vornahme verhindert ist. 
Vergl. übrigens noch 66 5 und 7 des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend. 
Anträge auf 96. Bezüglich der von amtswegen zu untersuchenden, sowie der in § 20 erwähnten 
ümterst tuge Verbrechen ist der Untersuchungsrichter bei Führung der Untersuchung an hierbei etwa gestellte 
Anträge nicht gebunden, dagegen hat derselbe in den Fällen der Privatanklage (§ 21) in 
Gemäßheit der gestellten Anträge, insoweit sie nach den Gesetzen zulässig und nicht völlig 
unerheblich sind, zu verfahren. Er kann jedoch auch hier das, was ihm zur Vervollständigung 
der Untersuchung geeignet erscheint, von amtswegen vornehmen, sowie die § 93 Abs. 3 ge- 
dachten und die von anderen Behörden aufgenommenen Verhandlungen nach ihrer Form und 
Vollständigkeit prüfen und nöthigen Falls die Ergänzung oder Wiederholung der Verhandlung 
bewirken. 
Anträge des Angeschuldigten auf Vornahme von Untersuchungshandlungen sind zu beachten, 
wenn sie nicht völlig unerheblich sind. 
Trägt der Untersuchungsrichter Bedenken, Anträgen auf Vornahme von Untersuchungs- 
bandlungen zu entsprechen, so hat er solches dem Antragsteller zu eröffnen (vergl. noch § 78). 
Untersuchung & 97. Ist der Angeschuldigte abwesend, insbesondere flüchtig, so daß ihm die beschlossene 
—xis Eröffnung der Untersuchung nicht bekannt gemacht werden kann, so sind dessenungeachtet alle 
geeigneten Mittel zu benutzen, um, soweit solches ohne die Abhörung des Angeschuldigten ge- 
schehen kann, die Gewißheit der That und der Person des Thäters, die strafrechtliche Be- 
schaffenheit der That und die, die Strafbarkeit erhöhenden oder dieselbe mindernden oder aus- 
schließenden Umstände festzustellen. 
Der Fortstellung einer bereits eingeleiteten Untersuchung soll die Abwesenheit, insbesondere 
die Flucht des Angeschuldigten nicht entgegenstehen, und ist solchenfalls unter gleicher Benutzung 
der geeigneten Mittel bei Fortführung der Untersuchung auf möglichste Vervollständigung der- 
selben Bedacht zu nehmen. 
Untersuchungs- #90 ind Untersuchungshandlungen unter Gerichtsbarkeit eines anderen Gerichts vor- 
handl . 
Ums: ZEISSer zunehmen, so hat das Untersuchungsgericht das letztere um deren Vornahme zu ersuchen. Das 
barkeit eines Untersuchungsgericht kann jedoch auch, wenn es solches im Interesse der Untersuchung findet, 
ande e— die Handlung, unter Benachrichtigung des betreffenden Gerichts, selbst vornehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.