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des Oberkriegsgerichts übereinstimmt und nicht behauptet wird, daß die thatsächliche Unterlage
dieser Entscheidung mit dem gegenwärtigen Sachstande nicht mehr übereinstimme.
Untersuchungs- 95. Das Amt des Untersuchungsrichters versieht der Auditeur. Es können jedoch
richter auch andere, zum Richteramte befähigte und bei den Militärgerichten angestellte Personen als
Untersuchungsrichter bestellt und mit Fortführung der Untersuchung beauftragt werden.
Gleiches gilt auch von der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen in dem Falle,
wenn der Untersuchungsrichter zeitweilig an deren Vornahme verhindert ist.
Vergl. übrigens noch 66 5 und 7 des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend.
Anträge auf 96. Bezüglich der von amtswegen zu untersuchenden, sowie der in § 20 erwähnten
ümterst tuge Verbrechen ist der Untersuchungsrichter bei Führung der Untersuchung an hierbei etwa gestellte
Anträge nicht gebunden, dagegen hat derselbe in den Fällen der Privatanklage (§ 21) in
Gemäßheit der gestellten Anträge, insoweit sie nach den Gesetzen zulässig und nicht völlig
unerheblich sind, zu verfahren. Er kann jedoch auch hier das, was ihm zur Vervollständigung
der Untersuchung geeignet erscheint, von amtswegen vornehmen, sowie die § 93 Abs. 3 ge-
dachten und die von anderen Behörden aufgenommenen Verhandlungen nach ihrer Form und
Vollständigkeit prüfen und nöthigen Falls die Ergänzung oder Wiederholung der Verhandlung
bewirken.
Anträge des Angeschuldigten auf Vornahme von Untersuchungshandlungen sind zu beachten,
wenn sie nicht völlig unerheblich sind.
Trägt der Untersuchungsrichter Bedenken, Anträgen auf Vornahme von Untersuchungs-
bandlungen zu entsprechen, so hat er solches dem Antragsteller zu eröffnen (vergl. noch § 78).
Untersuchung & 97. Ist der Angeschuldigte abwesend, insbesondere flüchtig, so daß ihm die beschlossene
—xis Eröffnung der Untersuchung nicht bekannt gemacht werden kann, so sind dessenungeachtet alle
geeigneten Mittel zu benutzen, um, soweit solches ohne die Abhörung des Angeschuldigten ge-
schehen kann, die Gewißheit der That und der Person des Thäters, die strafrechtliche Be-
schaffenheit der That und die, die Strafbarkeit erhöhenden oder dieselbe mindernden oder aus-
schließenden Umstände festzustellen.
Der Fortstellung einer bereits eingeleiteten Untersuchung soll die Abwesenheit, insbesondere
die Flucht des Angeschuldigten nicht entgegenstehen, und ist solchenfalls unter gleicher Benutzung
der geeigneten Mittel bei Fortführung der Untersuchung auf möglichste Vervollständigung der-
selben Bedacht zu nehmen.
Untersuchungs- #90 ind Untersuchungshandlungen unter Gerichtsbarkeit eines anderen Gerichts vor-
handl .
Ums: ZEISSer zunehmen, so hat das Untersuchungsgericht das letztere um deren Vornahme zu ersuchen. Das
barkeit eines Untersuchungsgericht kann jedoch auch, wenn es solches im Interesse der Untersuchung findet,
ande e— die Handlung, unter Benachrichtigung des betreffenden Gerichts, selbst vornehmen.