Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Schriftenver— 
gleichung. 
Uebersetzung 
von Urkunden. 
Bei dem Ver— 
brechen der 
Tödtung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
(134) 
Kann der gemeine Werth, den die Sache zur Zeit des Verbrechens hatte, auf diese Weise 
nicht ermittelt werden, so hat ihn der Verletzte oder, nach Befinden, Derjenige, der die Sache 
in seiner Aufsicht oder Verwahrung hatte, anzugeben und an Eidesstatt zu versichern, daß vie 
Sache nach seiner Ueberzeugung den angegebenen Werth zur Zeit der That wirklich gehabt habe. 
161. Zum Beweise der Echtheit oder Unechtheit von Schriften kann eine Vergleichung 
mit anderen, unzweifelhaft echten Schriften durch einen Sachverständigen veranstaltet werden. 
Auch kann, da nöthig, behufs der Herbeischaffung von Vergleichungsschriften eine Haussuchung 
vorgenommen, sowie der angebliche oder vermeintliche Urheber der Schrift zur Fertigung einer 
Niederschrift vor Gericht angehalten werden. 
* 162. Urkunden in fremder Sprache, welche bei der Aufnahme des Beweises von Ein- 
fluß sein können, hat das Gericht durch einen verpflichteten Dollmetscher (vergl. § 151 und 
Anhang Nr. VI) übersetzen und nebst der Uebersetzung zu den Acten bringen zu lassen, wobei 
den Bestimmungen in § 155 Abs. 2 gleichfalls nachzugehen ist. 
163. Ergiebt sich Verdacht einer Tödtung, so muß vor der Beerdigung die gerichtliche 
Leichenschau und, dafern der Verdacht einer von fremder Hand erfolgten Tödtung hierdurch 
nicht völlig erledigt wird, die Leichenöffnung vorgenommen werden. 
Entsteht der Verdacht einer Tödtung erst nach Bestattung des Leichnams, so ist derselbe 
wieder auszugraben, wenn hiervon noch ein Nutzen für die Beurtheilung der Sache erwartet 
werden kann. 
Bezüglich der Leichname von Personen vom Civilstande gelten die Bestimmungen in § 149 
Abs. 3, 4 hier ebenfalls. 
164. Außer der Gegenwart des Richters und zweier Beisitzer wird zu der gerichtlichen 
Leichenschau die Zuziehung des Gerichtsarztes oder des Gerichtswundarztes und zu der gericht- 
lichen Leichenöffnung die Zuziehung beider erfordert. 
Als Gerichtsärzte und Gerichtswundärzte sind in der Regel nur Militärärzte zu verwenden. 
Sollte jedoch die Zuziehung der im vorigen Absatze gedachten Aerzte oder eines derselben 
mit besonderem Aufenthalte verbunden sein, oder sonst bedenklich erscheinen, so können auch 
Civilgerichtsärzte und beziehendlich Civilgerichtswundärzte oder andere öffentlich angestellte oder 
zur Praxis berechtigte Aerzte und Wundärzte, wobei bezüglich der letzteren den Vorschriften in 
150 nachzugehen ist, die Leichenschau und Leichenöffnung vornehmen. 
Denjenigen Aerzten, welche den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegan- 
genen Krankheit behandelt haben, ist, wo möglich, die Vornahme der Leichenöffnung nicht zu 
übertragen, wohl aber können sie zu derselben zugezogen werden, um aus der Krankheits- 
geschichte Ausschlüsse zu geben. Diese Bestimmung leidet auch auf den Gerichtsarzt und Gerichts- 
wundarzt Anwendung, wenn er den Verstorbenen in der fraglichen Krankheit behandelt hat. 
§ 165. Das Gericht hat für den Beweis der Identität des Getödteten zu sorgen.
	        
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