Bei Münzver—
brechen.
Aussuchung.
Beschlagnahme
und Durch—
suchung von
Papieren.
Herausgabe
von Schriften.
( 136)
auch auf alle verdächtigen Stoffe zu richten, welche in der Wohnung des Verstorbenen, in den
noch übrigen Speisen und sonst, oder auch bei dem Verdächtigen oder in dessen Umgebung ge-
funden werden.
* 170. Bei Münzverbrechen ist über die Echtheit oder Unechtheit von Metallgeld, da-
fern solche nicht schon durch den bloßen Augenschein unzweifelhaft zu erkennen ist, ein Gut-
achten von Münzbeamten oder anderen Sachverständigen zu erfordern.
Unter gleicher Voraussetzung ist auch die Echtheit oder Unechtheit von Papiergeld oder
öffentlichen Creditpapieren durch sachverständiges Gutachten zu ermitteln.
Fünftes Capitel.
Von der Aussuchung, Durchsuchung und Beschlagnahme.
171. Das Untersuchungsgericht ist befugt, Aussuchungen in der Wohnung und den
sonstigen Räumlichkeiten des Angeschuldigten vorzunehmen, wenn zu vermuthen ist, daß in der
zu durchsuchenden Räumlichkeit der Angeschuldigte sich verborgen halte, oder daß Gegenstände
darin zu finden seien, die zum Beweise des Thatbestandes oder zur Ueberführung des Ange-
schuldigten dienen können.
Unter den nämlichen Voraussetzungen ist die Durchsuchung einer Räumlichkeit, die anderen
Personen, als dem Angeschuldigten, gehört, auch ohne Zustimmung derselben gestattet, wenn
der Inhaber der Räumlichkeit über das Vorhandensein der fraglichen Person oder der fraglichen
Gegenstände befragt, solches verneint, und hierdurch die Vermuthung des Gegentheils nicht be-
seitigt wird, oder wenn er die Herausgabe derselben verweigert oder nur einige der gesuchten
Gegenstände herausgiebt.
Gleiches gilt von den Aussuchungen an dem Angeschuldigten und anderen Personen.
*172. Eine Beschlagnahme oder Durchsuchung der Papiere des Angeschuldigten, gleich-
viel, ob er oder ein Dritter sie in Verwahrung hat, kann verfügt werden, wenn Gründe zu
der Annahme vorhanden sind, daß dadurch Beweise für den Thatbestand oder für die Ueber-
führung des Angeschuldigten gefunden oder die Entdeckung Mitschuldiger herbeigeführt wer-
den könne.
Die Beschlagnahme oder Durchsuchung von Papieren, welche dritten Personen gehören,
kann verfügt werden, wenn gleiche Gründe, oder Gründe zu der Annahme vorhanden sind, daß
durch die Beschlagnahme oder Durchsuchung die Entdeckung des Schuldigen herbeigeführt wer-
den könne und diese Gründe nach einer vorgängigen Befragung der dritten Person oder des
Inhabers der Papiere nicht beseitigt sind.
173. Sobald das Untersuchungsgericht von dem Dasein einer für die Untersuchung
erheblichen Schrift Nachricht erhält, liegt ihm ob, dafür zu sorgen, daß solche alsbald in die
Hände des Gerichts gelange.