Wiederauf—
nahme gegen
ein End—
erkenntniß.
Fortsetzung.
Besondere Be—
stimmungen.
Begriff der
Untersuch-
ungskosten.
( 190 )
#361. Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme einer durch Enderkenntniß ent-
schiedenen Untersuchung kann das Oberkriegsgericht die nach § 359 statthaften Erörterungen
durch ein zu beauftragendes Gericht oder auch in einem Termine, zu welchem es die erforder-
lichen Vorladungen selbst oder durch ein mit Auftrag zu versehendes Gericht erläßt, vornehmen.
Befindet das Oberkriegsgericht bei einem Antrage des Angeschuldigten (6J 352), daß die
Sache bereits soweit aufgeklärt sei, um anzunehmen, daß das frühere Erkenntniß des ständigen
Kriegsgerichts oder des Spruchkriegsgerichts, wenn der Angeschuldigte gegen dasselbe auf Grund
der neuen Thatsachen oder Beweismittel Berufung eingewendet hätte, zu Gunsten desselben
und soweit, als derselbe es nunmehr verlangt, abzuändern gewesen, so kann das Oberkriegs-
gericht entweder sofort oder in einem Verhandlungstermine in der Hauptsache erkennen und das
Erkenntniß zu Gunsten des Angeschuldigten abändern.
Auf den Verhandlungstermin leiden die Bestimmungen in § 320 fg. uud § 350 gleich-
falls Anwendung.
#362. Wird von dem Oberkriegsgerichte auf Wiederaufnahme gegen ein Enderkenntniß
erkannt, so ist die Sache an das Gericht, woselbst die Untersuchung anhängig gewesen ist, zu-
rückzuweisen und dabei, wenn es um einen zur Zuständigkeit des Spruchkriegsgerichts gehörigen
Fall sich handelt, zugleich zu bestimmen, ob und inwieweit vorerst mit der Untersuchung oder
sofort mit Abhaltung der neuen Verhandlung zu verfahren sei. Das Oberkriegsgericht kann
jedoch die Sache auch an ein anderes, hierzu mit Auftrag zu versehendes Gericht verweisen.
363. Diejenigen Richter, welche bei Ertheilung der Entscheidung mitgewirkt haben,
in Betreff deren die Wiederaufnahme in Frage kommt, beziehendlich beantragt wird, sind von
der neuen Verhandlung und Aburtheilung nicht ausgeschlossen.
Das anderweit in der Hauptsache erkennende Gericht ist bei der Beweisaufnahme und
Aburtheilung an die Ansichten, von welchen die Richter bei der früheren Aburtheilung ausge-
gangen sind, nicht gebunden.
Fünfte Abtheilung.
Von den Antersuchungskosten und von der Vollstreckung der Erkenntnisse.
Erstes Capitel.
Von den Untersuchungskosten.
# 364. Unter den Untersuchungskosten sind alle Gebühren und Verläge begriffen, welche
durch die Führung der Untersuchung erwachsen.
Außer den Gerichtskosten, wohin auch der durch die Verpflegung des Verhafteten, sowie
durch die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen entstehende Aufwand zu rechnen ist