Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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(vergl. jedoch & 187 Schlußsatz), gehören hierher die Kosten, welche durch die Vertheidigung 
des Angeschuldigten, insofern dieselbe von einem Rechtsanwalte geführt worden (§& 27, 317), 
verursacht werden. 
Für die Vertheidigung durch eine Militärperson (vergl. § 28) dürfen Kosten nicht in 
Ansatz gebracht werden. 
6 365. Befreiung von den Untersuchungskosten, ausschließlich jedoch der durch die Ver- 
theidigung entstandenen (§+ 364 Abs. 2), steht Unteroffizieren und Soldaten unbedingt, Per- 
sonen vom Offiziersstande oder Range aber insoweit zu, als es sich um Untersuchungen wegen 
Militärverbrechen handelt. 
Die in solchen Fällen durch Vernehmungen mit Civilbehörden, Entschädigung der Zeugen 
und Sachverständigen und sonst entstehenden Kosten sind auf die Staatscasse zu übernehmen. 
Ebenso sind in den Fällen, in welchen eine Kostenbefreiung nicht stattfindet, bei dem Un- 
vermögen des Angeschuldigten die Kosten, zu deren Abstattung er verurtheilt worden ist, einst- 
weilen und bis er zu besserem Vermögen kommt, aus der Staatscasse zu übertragen. 
Es sollen jedoch die Kosten der Vertheidigung, einschließlich der Verläge, aus der Staats- 
casse verlagsweise nur insoweit übertragen werden, als die Vertheidigung in diesem Gesetze für 
eine nothwendige erklärt worden ist (§ 29) und, soviel die bei der Einwendung und Aus- 
führung eines Rechtsmittels gegen ein Erkenntniß aufgewendeten Vertheidigungskosten anlangt, 
dafern in demselben auf eine Zuchthaus= oder eine vierjährige Arbeitshaus= oder eine noch 
höhere Strafe erkannt (S§ 317), auch das Rechtsmittel nicht allein gegen den Kostenpunkt ge- 
richtet worden war. 
Auch sind, selbst wenn die Vertheidigung eine nothwendige war, von dieser Uebertragung 
ausgenommen: 
1) die von dem Angeschuldigten auf seine Vertheidigung durch Zuziehung eines besonderen 
Sachverständigen oder Dollmetschers verwendeten Kosten, dafern das Gericht nicht aus- 
drücklich auf ihre Uebertragung erkannt hat (S 37 Abs. 4); 
2) der Mehraufwand, welcher durch die Wahl eines nicht am Orte des Gerichts wohn- 
haften Vertheidigers entstanden, dafern an dem Orte des Untersuchungsgerichts oder an 
einem näheren Orte, als woselbst der Vertheidiger wohnhaft ist, mindestens zwei Rechts- 
anwälte waren, denen die Vertheidigung übertragen werden konnte; 
3) der Mehraufwand, welcher durch später eigene Wahl eines Vertheidigers von Seiten 
des Angeschuldigten bei früherer amtlicher Zuordnung oder durch eine andere von ihm 
bewirkte Abänderung der Wahl des Vertheidigers (§ 31. Abs. 1) entstanden ist; 
4) im Falle einer Berufung gegen das Enderkenntniß des Spruchkriegsgerichts oder des 
ständigen Kriegsgerichts, die Erstattung von Reisekosten und Diäten des Vertheidigers 
für Abwartung des Termins (§X 320 und 350 Abs. 2), es wäre denn, daß in den 
Kostenfreiheit 
und Uebertrag- 
ung der Kosten 
aus der 
Staatscasse.
	        
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