Kostenfreiheit
des Com—
mandanten.
Verurtheil=
ung in der
Hauptsache.
Kosten eines
Rechtsmittels
und einzelner
Anträge.
Verpflichtung
der Erben.
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Fällen, wo auf Todes= oder lebenslängliche Zuchthausstrafe erkannt ist, das Oberkriegs-
gericht auf Ansuchen die Vertretung des Angeschuldigten durch einen außerhalb Dresdens
wohnhaften Sachwalter genehmigt.
Die Keosten der Vertheidigung sind, insoweit im Unvermögensfalle ihre Uebertragung aus
der Staatscasse stattfindet, auch ohne den Nachweis des Unvermögens verlagsweise an den
Vertheidiger aus der Staatscasse zu berichtigen.
366. Der Commandant und die bei der gerichtlichen Polizei mitwirkenden Militär-
dienstbehörden können zur Ab= und Erstattung von Kosten nicht verurtheilt werden, dieselben
sind vielmehr in allen Fällen gerichtswegen zu übertragen.
# 367. Von der Verurtheilung des Angeschuldigten in die Kosten sind in jedem Falle die
Kosten auszunehmen, welche
1) durch Handlungen des Gerichts, deren Vornahme durch die Sachlage nicht gerechtfertigt
war, oder durch das Verschulden dritter Personen, insbesondere des Verletzten,
2) durch Einberufung der Richter zu den spruchkriegsgerichtlichen Sitzungen entstanden sind.
Tritt einer der Fälle unter 1 ein, so sind in der Entscheidung die betreffenden Kosten von
der Verurtheilung des Angeschuldigten auszunehmen.
§ 368. Wenn ein Rechtsmittel eingewendet worden ist, so hat das erkennende Gericht
nach Lage der Sache zugleich zu entscheiden, inwieweit die Kosten desselben von demjenigen,
welcher es eingewendet hat, abzustatten sind.
Ist auf ein Rechtsmittel vor der Entscheidung Verzicht geleistet worden, so hat der Verzicht-
leistende die dadurch verursachten Kosten abzustatten.
Ist ein Antrag auf Wiederaufnahme einer Untersuchung gestellt, jedoch als unstatthaft ver-
worfen, oder ist der Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen worden, so ist der Antrag-
steller in Abstattung der verursachten Kosten zu verurtheilen.
Kosten, welche durch Versäumnisse, unbegründete Anträge und Denunciationen oder sonstige
Verschuldung des Verletzten oder dritter Personen entstanden sind, hat derjenige, welcher sie
verschuldet hat, abzustatten.
Die Kosten, welche durch ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand veran-
laßt worden sind, hat der Ansuchende zu tragen.
(Vergl. jedoch hierzu § 365 Abs. 1).
6 369. Stirbt der Angeschulvigte, bevor eine Entscheidung wider ihn in Betreff der
Kosten ergangen ist, so hat der Nachlaß desselben die Untersuchungskosten insoweit abzustatten,
als der Angeschuldigte sie selbst im Falle seiner Freisprechung oder der Einstellung der Unter-
suchung abzustatten verpflichtet gewesen wäre.
Ebenso haftet der Nachlaß des Verletzten und dritter Personen in den Fällen von § 368
Abs. 4, 5 für die verursachten Kosten, wenn der Erblasser vor der Entscheidung über dieselben
verstorben ist.