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jedesmal actenkundig zu machen. Wenn daher die Vollstreckung den Commandobehörden
übertragen wird, so ist sich nicht mit der desfallsigen Anordnung allein zu begnügen, sondern
auch eine Meldung über den Erfolg zu den Acten zu bringen.
& 76. Wird um Begnadigung durch Erlaß, Abminderung oder Verwandlung einer er-
kannten Strafe nachgesucht, so hat das Untersuchungsgericht das Begnadigungsgesuch
1) wenn es um gemeine Verbrechen sich handelt, dem Justizministerium,
dagegen
2) wenn es um Militärverbrechen oder auch um gemeine und Militärverbrechen sich han-
delt, dem Kriegsministerium, welches im letzteren Falle mit dem Justizministerium in
Vernehmen tritt, anzuzeigen (vergl. noch S 77 gegenwärtiger Verordnung).
Zu Einreichung eines schriftlichen Begnadigungsgesuchs kann übrigens dem Verurtheilten
auf sein Verlangen von dem Gerichte eine Frist bis zu acht Tagen eingeräumt werden.
Der an das nach Beschaffenheit der Sache zuständige Ministerium zu erstattende Bericht
hat außer dem Namen und dem Dienstgrade des Verurtheilten zu enthalten:
a) die Angabe des Verbrechens, wegen dessen eine Strafe erkannt worden ist, nach
Gattung und Art, also z. B. ob gemeiner oder Kameradendiebstahl, ob einfacher oder
ausgezeichneter Diebstahl, ob Unterschlagung, Forstdiebstahl u. s. w.,
b) die Angabe der erkannten Strafe, auch ob erst ein Straferkenntniß oder bereits ein in
höherer Instanz gesprochenes zweites Straferkenntniß vorliegt,
C) die Angabe dessen, worauf das Begnadigungsgesuch gerichtet ist, ob auf Erlaß, Min-
derung, Verwandlung der Strafe u. s. w.;
nicht minder ist
d) wenn die Verbüßung einer erkannten Freiheitsstrafe bereits begonnen hat, auch dieses
und, seit wann, im Berichte zu erwähnen.
In gleicher Maaße ist zu verfahren, wenn um Anordnung einer anderweiten Schlußver-
handlung im Wege der Gnade nach § 295 Schlußs. nachgesucht wird.
Die Vernachlässigung dieser Vorschriften, sowie der bestehenden Vorschriften über das den
miteinzureichenden Untersuchungsacten vorzusetzende Inhaltsverzeichniß, ingleichen über die Be-
merkung der Haft auf den Berichten und bei schriftlichen Vernehmungen mit anderen Be-
hörden zieht eine Ordnungsstrafe von Einem Thaler für jeden Zuwiderhandlungsfall nach sich.
Wird um Abolition einer Untersuchung nachgesucht, so hat das Untersuchungsgericht den
Bericht hierüber ebenfalls an das nach Beschaffenheit der Sache zuständige Ministerium zu
erstatten.
& 77. Wird von dem Verurtheilten um Wiederaufnahme der Untersuchung im Wege
der Gnade (§ 352 Schlußs.) nachgesucht, so hat das Gericht der Bestimmung in § 380
Abs. 2 gleichfalls nachzugehen, das Gesuch aber dem nach Beschaffenheit der Sache zuständigen
Zu § 378.
Zu § 378.