Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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jedesmal actenkundig zu machen. Wenn daher die Vollstreckung den Commandobehörden 
übertragen wird, so ist sich nicht mit der desfallsigen Anordnung allein zu begnügen, sondern 
auch eine Meldung über den Erfolg zu den Acten zu bringen. 
& 76. Wird um Begnadigung durch Erlaß, Abminderung oder Verwandlung einer er- 
kannten Strafe nachgesucht, so hat das Untersuchungsgericht das Begnadigungsgesuch 
1) wenn es um gemeine Verbrechen sich handelt, dem Justizministerium, 
dagegen 
2) wenn es um Militärverbrechen oder auch um gemeine und Militärverbrechen sich han- 
delt, dem Kriegsministerium, welches im letzteren Falle mit dem Justizministerium in 
Vernehmen tritt, anzuzeigen (vergl. noch S 77 gegenwärtiger Verordnung). 
Zu Einreichung eines schriftlichen Begnadigungsgesuchs kann übrigens dem Verurtheilten 
auf sein Verlangen von dem Gerichte eine Frist bis zu acht Tagen eingeräumt werden. 
Der an das nach Beschaffenheit der Sache zuständige Ministerium zu erstattende Bericht 
hat außer dem Namen und dem Dienstgrade des Verurtheilten zu enthalten: 
a) die Angabe des Verbrechens, wegen dessen eine Strafe erkannt worden ist, nach 
Gattung und Art, also z. B. ob gemeiner oder Kameradendiebstahl, ob einfacher oder 
ausgezeichneter Diebstahl, ob Unterschlagung, Forstdiebstahl u. s. w., 
b) die Angabe der erkannten Strafe, auch ob erst ein Straferkenntniß oder bereits ein in 
höherer Instanz gesprochenes zweites Straferkenntniß vorliegt, 
C) die Angabe dessen, worauf das Begnadigungsgesuch gerichtet ist, ob auf Erlaß, Min- 
derung, Verwandlung der Strafe u. s. w.; 
nicht minder ist 
d) wenn die Verbüßung einer erkannten Freiheitsstrafe bereits begonnen hat, auch dieses 
und, seit wann, im Berichte zu erwähnen. 
In gleicher Maaße ist zu verfahren, wenn um Anordnung einer anderweiten Schlußver- 
handlung im Wege der Gnade nach § 295 Schlußs. nachgesucht wird. 
Die Vernachlässigung dieser Vorschriften, sowie der bestehenden Vorschriften über das den 
miteinzureichenden Untersuchungsacten vorzusetzende Inhaltsverzeichniß, ingleichen über die Be- 
merkung der Haft auf den Berichten und bei schriftlichen Vernehmungen mit anderen Be- 
hörden zieht eine Ordnungsstrafe von Einem Thaler für jeden Zuwiderhandlungsfall nach sich. 
Wird um Abolition einer Untersuchung nachgesucht, so hat das Untersuchungsgericht den 
Bericht hierüber ebenfalls an das nach Beschaffenheit der Sache zuständige Ministerium zu 
erstatten. 
& 77. Wird von dem Verurtheilten um Wiederaufnahme der Untersuchung im Wege 
der Gnade (§ 352 Schlußs.) nachgesucht, so hat das Gericht der Bestimmung in § 380 
Abs. 2 gleichfalls nachzugehen, das Gesuch aber dem nach Beschaffenheit der Sache zuständigen 
Zu § 378. 
Zu § 378.
	        
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