Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 244 ) 
. 46) Verordnung, 
die Publication einer Tarordnung zur Militärstrafproceßordnung betreffend; 
vom 2ten Juni 1862. 
Nachdem die Abänderungen in dem militärgerichtlichen Strafverfahren eine, Revision der 
Taxordnung in Strafsachen nothwendig gemächt, auch die zu dem ordentlichen Landtage des 
Jahres 1860 versammelten Stände in der ständischen Schrift vom 2ten Juli 1861 die 
Regierung ermächtigt haben, diese Revision vorzunehmen und eine provisorische Taxordnung 
zu erlassen, so wird, mit Allerhöchster Genehmigung, in der Anfuge eine Taxordnung zur 
Militärstrafproceßordnung, welche mit dem Zeitpunkte, wo die letztere selbst in Kraft tritt, 
gleichfalls zur Anwendung gelangt, mit der Weisung andurch bekannt gemacht, daß nach der- 
selben Jeder, den es angehet, sich zu achten habe. 
Dresden, den 2ten Juni 1862. 
Die Ministerien des Kriegs und der Justiz. 
von Rabenhorst. Dr. von Behr. 
Tarordnung zur Militärstrafproceßordnung. 
Capitel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
&# 1. Soweit nach den einschlagenden Bestimmungen der Militärstrafproceßordnung in 
Verbindung#mit denen des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend, die Kostenfreiheit 
sich erstreckt, dürfen in militärgerichtlichen Strassachen Kosten, einschließlich der aufgewendeten 
Copialien, sowie der sonstigen Verläge und der Separatgebühren, überhaupt nicht in Ansatz 
gebracht werden und auch, insoweit jene Kostenfreiheit nicht stattfindet, darf für eine gerichtliche 
oder außergerichtliche Bemühung etwas nicht gefordert werden, wenn dafür in gegenwärtiger 
Taxorduung kein bestimmter Ansatz sich findet, es wäre denn, daß durch Verweisung auf andere 
gesetzliche Vorschriften eine Ausnahme ausdrücklich zugelassen ist. 
Sollten in gegenwärtiger Taxordnung Ansätze für vorkommende Geschäfte unerwähnt ge- 
blieben sein, so ist betreffenden Falles Anzeige an das Kriegsministerium zu erstatten, worauf 
von diesem, beziehendlich nach vorgängigem Vernehmen mit dem Ministerium der Justiz, ent- 
weder deren Nachtragung in der Taxordnung angeordnet oder sonstige Entschließung ertheilt 
werden wird.
	        
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