Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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8 2. Die Vorschriften der gegenwärtigen Taxordnung finden nur Anwendung auf 
militärgerichtliche Strafsachen (5 1); insoweit daher Militärgerichtsbefohlene nach Maaßgabe 
des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend, im gewissen Fällen vor Civilstrafgerichten 
Recht zu leiden haben, haben hinsichtlich der Kosten die Bestimmungen der allgemeinen Tax- 
ordnung in Strafsachen vom 6sten September 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 
291 fg.) zur Richtschnur zu dienen. 
3.Unter den Untersuchungskosten sind die Kosten für die gerichtspolizeilichen Erörter- 
ungen mitbegriffen und es erstreckt sich daher die unbeschränkte Verurtheilung in Abstattung 
der Untersuchungskosten auch auf die bezeichneten Kosten. 
Für gerichtspolizeiliche Erörterungen jedoch, welche von den militärischen Commandostellen 
veranstaltet worden (§ 59 fg. der Militärstrafproceßordnung), dürfen Kosten niemals in Ansatz 
gebracht werden. Dasselbe findet auch statt in Ansehung der von den Untersuchungsgerichten 
an die Commandostellen ergehenden Mittheilungen, Benachrichtigungen, Anfragen, Verfügungen 
und des sonstigen Dienstverkehrs mit den Commandobehörden; es gelten vielmehr alle diese: 
Geschäfte, ebensowie ferner alle im militärgerichtlichen Strafverfahren vorkommende Handlungen, 
Verfügungen, Anträge und Erklärungen des Commandanten als Militärdienstangelegenheiten 
C(vergl. § 62 Abs. 2 des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend). 
§ 4. Soweit von Civilpolizei= und Civilgerichtsbehörden gerichtspolizeiliche Erörterungen 
vorgenommen worden sind, erfolgt die Einziehung der dadurch entstandenen Kosten durch das 
Gericht zugleich mit der Einziehung der Gerichtskosten, dafern die letzteren selbst in Ansatz zu 
bringen sind. Vergl. übrigens § 67 des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend. 
85. Soveit für einzelne Handlungen und Geschäfte besondere Ansätze in der Taxord- 
nung enthalten sind, kann neben denselben für die diese Handlungen und Geschäfte betreffenden 
Protocolle nichts liquidirt werden. 
Dagegen passiren neben den Gebühren die aufgewendeten Copialien, sowie die sonstigen 
Verläge und die Separatgebühren nach den darüber bestehenden Grundsätzen. 
§ 6. Insoweit in den nachstehenden Vorschriften bestimmte Fristen für die Liquidirung 
von Kosten festgesetzt worden sind, ist bei Berechnung der Frist den Bestimmungen in 9 1 8 
der Militärstrafproceßordnung nachzugehen. 
& 7. Für Liquidirung der Kosten, soweit eine solche stattfindet, können die Gerichte und 
zwar für jede besondere Liquidation 
1 Neugroschen bis 10 Neugroschen 
in Ansatz bringen (vergl. jedoch § 21 unter Nr. 27). 
§& S,.Die Bestimmungen und Ansätze der revidirten Taxordnung vom 26 sten November 
1840 in Cap. I. Tit. 2, A, B, sowie in Cap. II. Nr. 35 und 37, soweit letzterer Ansatz
	        
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