( 247 )
ein freisprechendes Enderkenntniß oder ein verurtheilendes Erkenntniß als nichtig auf-
gehoben wird, der zeither vorgeschriebene Stempel nach Maaßgabe der erkannten oder
für Fälle der Verurtheilung zu erkennen gewesenen Strafe zu verwenden.
Beschränkt sich die Verurtheilung in einem Erkenntnisse auf den Kostenpunkt, so
entscheidet über die Höhe des Stempels der Betrag der Kosten, auf welche die Ver-
urtheilung gerichtet ist.
Dagegen ist bei allen übrigen Erkenntnissen, sowie in den Fällen von §§ 206,
215 g., 357, 358, 393 der Militärstrafproceßordnung, gleichviel, ob die Entscheid-
ung besonders ausgefertigt oder zu den Acten geschrieben worden ist, nur der ein-
fache Schriftenstempel zu verwenden.
Bezüglich der Berufung bewendet es in Hinsicht der Stempelverwendung bei den
zeitherigen Vorschriften, dagegen sind Revisions= und andere Anträge des Commandan-
ten, gleichviel, ob sie schriftlich eingegeben oder zu den Acten geschrieben oder zu Pro-
tocoll erklärt worden, der Stempelverwendung in keinem Falle unterworfen und es gilt
dasselbe überhaupt von allen Schriften, Mittheilungen und dem sonstigen Geschäfts-
verkehre, welcher zwischen dem Commandanten, beziehendlich den diesem untergeordneten
Commandostellen einer= und den Kriegsgerichten andererseits und umgekehrt stattfindet
und der als Militärdienstangelegenheit (vergl. 6 62 Abs. 2 des Gesetzes, die Militär-
gerichtsverfassung betreffend) zu behandeln ist.
6) So lange es ungewiß ist, ob die Untersuchungskosten von dem Angeschuldigten, dessen
Angehörigen oder Mitschuldigen zu erlangen sein werden, ist kein Stempel zu verwenden.
Wenn jedoch in der Folge die Kosten zu erlangen sind, so ist der unberichtigt gebliebene
Stempelbetrag mit den Kosten zugleich einzubringen, und ein auf die erlangte Summe
lautender Stempelbogen zu den Acten zu nehmen, auf welchem die Sache, zu der er
gehört, deutlich angegeben werden muß.
Sowohl der Stempelersatz, wie die etwa verwirkte Stempelstrafe haben, wenn das
Liquidum nicht vollständig eingebracht werden kann, vor den aufgelaufenen Gerichts-
kosten den Vorzug.
Capitel II.
Von den Gerichtskosten.
10. Insoweit nach der Bestimmung der Militärstrafproceßordnung Kostenfreiheit nicht
stattfindet, haben die Militärgerichte die in der Untersuchung erwachsenen Gerichtskosten an
Gebühren, Verlägen und Separatgebühren binnen zehn Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung
oder, wenn die Untersuchung eingestellt worden, binnen zehn Tagen nach Bekanntmachung des
Einstellungsbeschlusses, zu den Acten zu liquidiren und dafür besorgt zu sein, daß die bei an-